In dem Gesetzesentwurf werden zur Bekämpfung der Corona-Folgen und der Stärkung der Binnennachfrage folgende steuerrechtliche Maßnahmen vorgeschlagen:
- Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
- Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
- Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
- Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
- Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
- Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
- Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG).
Diese gesetzlichen Regelungen werden die öffentlichen Kassen nach den Darlegungen des Gesetzesentwurfs mit insgesamt 28,5 Milliarden Euro in der vollen Jahreswirkung belasten. Die Gemeinden im Kassenjahr 2020 mit Mindereinnahmen von - 1,306 Milliarden Euro und - 1,148 Milliarden Euro in 2021, danach weiter aufwachsend.
Die politischen Grundsatzbeschlüsse der Koalition zur Bewältigung der Corona-Krise dienen nicht zuletzt der Ankurbelung der Konjunktur und der Rettung oder Stützung von Unternehmen oder betroffenen Privatpersonen; diese Maßnahmen belasten naturgemäß die öffentlichen Kassen. Dennoch ist festzuhalten, dass die jüngst erfolgten Beschlüsse für einen Rettungsschirm des Bundes zu Gunsten der Kommunen in der Corona-Krise durch die vorgeschlagenen Regelungen im 2. Corona-Steuerhilfegesetz mit einem Milliardenvolumen wieder entwertet werden.
Zudem nicht verständlich ist für uns zum Beispiel, warum die vorgeschlagene Verdoppelung der Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro ab dem Erhebungszeitraum 2020 unbefristet erfolgen soll und nicht befristet zum Beispiel auf das Krisenjahr 2020 oder auch noch 2021.
Die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze wird in der Praxis schon aus rein tatsächlichen Gründen in sehr vielen Fällen nicht bereits ab dem 01.07.2020 einführbar und umsetzbar sein. Daher haben wir hierzu eine gemeinsame Initiative mit dem DST und VKU gegenüber dem BMF unternommen, u.a. mit dem Ziel, dass die Finanzverwaltungen äußerst zeitnah konkrete Handlungs- und Einführungshinweise für die Senkung der MwSt.-Sätze für die Kommunen und kommunalen Unternehmen vorlegen. Der Gesetzesentwurf prognostiziert für die Einführung der abgesenkten MwSt.-Sätze einen einmaligen Vollzugsmehraufwand in den Ländern von rund 2 Millionen Euro, was nach unserer Meinung eine sehr deutliche, vielfache Unterschätzung des tatsächlich entstehenden Mehraufwands ist.
Positiv ist allerdings, dass nach der vorgeschlagenen Änderung des Finanzausgleichsgesetzes die mit der Senkung der MwSt.-Sätze verbundenen Steuermindereinnahmen bei der Umsatzsteuer aus der Bundeskasse ausgeglichen werden sollen. Dies ist aus unserer Sicht neben dem gemeindlichen Umsatzsteueranteil vor allem zu begrüßen mit Blick auf den Länderanteil an der Umsatzsteuer, weil dessen Absinken über die Verbundmasse und den Finanzausgleich sowie Zuweisungen in den Bundesländern die Kassen der Städte und Gemeinden hart getroffen hätte.