Finanzen

Handreichung zur Grundsteuer C 

Wenn sich die Gemeinde für die Grundsteuer C entscheidet, sind qua Satzung der erhöhte Hebesatz festzusetzen sowie jährlich über eine Allgemeinverfügung die städtebaulichen Gründe aufzuführen und die baureifen Grundstücke in einer „Karte“ nach den Verhältnissen zu Beginn eines Jahres nachzuweisen. Eine Zonierung der Anwendung der Grundsteuer C ist grundsätzlich möglich und im Übrigen auch erforderlich, wenn die von der Gemeinde festgelegten städtebaulichen Gründe nur auf einen Teil des Gemeindegebiets zutreffen. 

Die Grundsteuer C ist ein von kommunaler Seite schon lange ein gefordertes weiteres Instrument zur Mobilisierung von Bebauung. Allein schon die Ankündigung der Einführung einer Grundsteuer C kann weitere mögliche Bebauungen initiieren. Sie stellt zudem eine Möglichkeit dar, Grundstücksspekulationen zu verringern. Allerdings darf der zusätzliche Verwaltungsaufwand für Steuer- und Bauamt nicht unterschätzt werden. Die Entscheidung über die Grundsteuer C ist daher gemeindeindividuell zu treffen und mit Blick auf die städtebaulichen Gründe und einer möglichen Zonierung mit Augenmaß vor Ort umzusetzen. 

Gemeinsam mit der Kanzlei Redeker Sellner Dahs hat der Deutsche Städte- und Gemeindesbund eine Handreichung zur Grundsteuer C erarbeitet, die die Kommunen bei der ersten praktischen Handhabung der neuen Instrumentarien unterstützen, wesentliche Rechtsbegriffe erläutern und Anwendungshinweise geben soll.  

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