Zeitgleich mit der Ausfertigung hat der Bundespräsident allerdings auch in gleichlautenden Schreiben an die Bundeskanzlerin, den Präsidenten des Deutschen Bundestages und die Präsidentin des Bundesrates Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift inner-halb des Gesetzespakets geäußert.
Mit der Grundgesetzänderung im Rahmen der Bund-Länder-Finanzreform wurde die bisher von den Ländern im Auftrage des Bundes geführte Verwaltung der Bundesautobahnen in bundeseigene Verwaltung überführt (Art. 90 Abs. 2 GG). Zu diesem Zweck errichtet das nun ausgefertigte Gesetz das Fernstraßen-Bundesamt, das zum 01.01.2021 auch die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen übernehmen soll. Abweichend hiervon und von der Anordnung der bundeseigenen Verwaltung im Grundgesetz sieht § 3 Abs. 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz – und damit auf nur einfachgesetzlicher Grundlage – die Zuständigkeit der Länder für diese Verwaltungsverfahren vor, wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt. Der Bundespräsident hat erhebliche Zweifel, ob diese einfachgesetzliche Rückübertragungsmöglichkeit der Verwaltungsaufgaben vom Bund auf die Länder mit der in Art. 90 Abs. 2 GG angeordneten bundeseigenen Verwaltung der Bundesautobahnen vereinbar ist. Denn es spreche einiges dafür, dass die Rückübertragung von Verwaltungsaufgaben vom Bund auf die Länder nur dann zulässig sei, wenn das Grundgesetz dies in einer Öffnungsklausel vorsehe. Gleichzeitig hat der Bundespräsident in seinen Schreiben an die Bundeskanzlerin, den Präsidenten des Bundestages und die Präsidentin des Bundesrates darum gebeten, die verfassungsrechtlichen Zweifel im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz auszuräumen und die Rechtslage klarzustellen, bevor die Änderungen im Grundgesetz und im Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz im Jahre 2021 zum Tragen kommen.
Der Bundespräsident hat das Gesetz trotz der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der klar abgrenzbaren Einzelvorschrift des § 3 Abs. 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz ausgefertigt. Dies geschah vor allem mit Blick auf die Gesamtkonzeption des Gesetzes als umfassendes sogenanntes Artikelgesetz. Das Gesetzespaket enthält 23 Einzelgesetze, vor allem zum bundesstaatlichen Finanzausgleich und zum Haushaltsrecht. Neben der Neuregelung der föderalen Finanzbeziehungen geht es aber auch um die neuen Ansprüche von Kindern auf Unterhaltsvorschuss rückwirkend zum 01.07.2017 und die Neufassung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes. Nach dessen Inkrafttreten kann die zwischen Bund und Ländern getroffene Verwaltungsvereinbarung hierzu unterschrieben und die Förderung der kommunalen Investitionen in Gang gesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes kann dieses in den zuständigen kommunalen Stellen umgesetzt werden, was bislang wegen der fehlenden neuen Rechtsgrundlage nicht möglich war.
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit dem Inkrafttreten der Gesetze wird nun in kurzer Zeit gerechnet.
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