Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem viel beachteten Beschluss die Übernachtungssteuer für verfassungsgemäß erklärt. Damit wurde in diesem Fall verfassungsgerichtlich die gemeindliche Kompetenz zur Erhebung örtlicher Aufwandssteuer bestätigt und gestärkt. Betroffen sind von dem Fall rund 50 der insgesamt 10.000 Städte und Gemeinden in Deutschland, die die Übernachtungssteuer in den zurückliegenden etwa 10 Jahren erhoben hatten. Gegebenenfalls werden nun weitere Städte und Gemeinden erwägen, eine Übernachtungssteuer zu erheben. Diese ist nicht zuletzt gerechtfertigt, weil Übernachtungsgäste vor Ort die Infrastruktur der Kommune in Anspruch nehmen. Das BVerfG hält es zudem grundsätzlich auch für zulässig, beruflich veranlasste Übernachtungen im Hotel entsprechend zu besteuern.
Zudem sind viele Städte und Gemeinden wegen ihrer schlechten Finanzlage dazu gezwungen, jede mögliche kommunale Steuer vor Ort zu erheben. Die Übernachtungssteuer beläuft sich im Regelfall auf eine Zahlung in Höhe von 5-7 Prozent des Brutto-Übernachtungspreises. Diese darf nach der nun erfolgten verfassungsgerichtlichen Klärung weiterhin erhoben werden. Die Städte und Gemeinden setzen dabei bereits vor Ort mit den Hotels ein möglichst verwaltungsarmes Verfahren ein.
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hatte Verfassungsbeschwerden zu der Frage zu entscheiden, ob die Erhebung einer Steuer auf den Aufwand für die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung einer Person in einem Beherbergungsbetrieb in der Freien und Hansestadt Hamburg, in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und in der Stadt Freiburg (BVerfG-Verfahren zu den Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies war von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung für den Fall privater Übernachtungen für rechtmäßig beurteilt worden, nicht jedoch für beruflich notwendige Übernachtungen.