Damit würde eine Länderöffnungsklausel, die es zeitlich befristet im BauGB schon mal gab und von der nur Bayern mit einer 10-H-Abstandsregel Gebrauch gemacht hat, wieder Einzug in das Städtebaurecht halten. Geplant ist insoweit die Aufnahme einer Neuregelung in § 249 Abs. 3 BauGB.
Anmerkung des DStGB:
Der jetzige Schritt zur Aufgabe einer pauschalen Mindestabstandsregel von 1.000 Metern für Windenergieanlagen von Wohngebäuden entspricht einer Forderung des DStGB. Ein derartiger pauschaler bundesweiter Mindestabstand würde die Potenzialflächen für Windenergie in Deutschland um bis zu 50 Prozent verringern. Das wäremit dem Ziel, bis zum Jahre 2030 immerhin 65 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien zu beziehen, nicht vereinbar. Ergänzend muss aber die Akzeptanz für Windenergieanlagen durch eine auch finanzielle Beteiligung betroffener Gemeinden und Bürger an den Einnahmen erhöht werden.
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