Für die kommunale Praxis sind dabei folgende Punkte von besonderer Relevanz:
- Bestandsanlagen fallen in den Anwendungsbereich. Für diese können die Zahlungen rückwirkend ab dem 1.1.2023 vereinbart werden.
- Ebenfalls in den Anwendungsbereich fallen Anlagen für deren Strom keine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird (sog. PPA-Anlagen).
- Umgang mit bereits vor dem 1.1.2023 abgeschlossenen Verträgen zur finanziellen Beteiligung: Eine Anpassung dieser Verträge dürfte in aller Regel nicht unbedingt erforderlich sein, da die meisten Änderungen durch das EEG 2023 keine unmittelbaren Auswirkungen für die Parteien haben. Ob eine Anpassung des Vertrages oder ein Neuabschluss erforderlich ist, sollte allerdings im Einzelfall geprüft werden.
- Weder die Vertragsmuster noch das Beiblatt greift die Thematik der „Konzepte für Naturverträglichkeit“ nach § 6 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023 auf. Grund hierfür ist, dass diese Thematik im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans behandelt werden kann. Konzepte für eine besonders naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen sollten daher Teil dieses Verfahrens sein.
Mit der Formulierung „sollen“ in den § 6 EEG wurde ein weiterer Zwischenschritt für eine bessere finanzielle Beteiligung der Kommunen an Photovoltaik-Freiflächenanlagen bzw. der Windkraft an Land erreicht. Das Ziel ist dennoch nach wie vor die verpflichtende finanzielle Beteiligung aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit der Kommunen und Betreiber.
Info-Veranstaltung
Am 6. Juni 2023 von 10 bis 11 Uhr führt der DStGB gemeinsam mit dem BNE und BBH ein Webinar zu den neuen Musterverträgen durch. Anmeldungen können unter folgender Adresse vorgenommen werden: https://forms.office.com/