Im Sinne des GEG § 71 müssen Heizungsanlagen künftig überwiegend mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Je nach Art der Wärmeerzeugung bzw. Heizungsanlage bestehen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung.
Die Ausnahmereglung in § 71k GEG erlaubt, während einer Übergangsfrist bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz weiterhin Einbau, Aufstellung und Betrieb von Heizungsanlagen, die Erdgas verbrennen können. Heizungsanlagenbetreiber, die in den Anwendungsbereich des § 71k GEG fallen, sind nicht verpflichtet die stufenweisen Erhöhungen des Anteils erneuerbarer Energien einzuhalten. Eine zentrale Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung ist das Vorliegen eines sogenannten Fahrplans. Die Fahrpläne sollen eine technisch und wirtschaftlich realistische Planung im Einklang mit dem bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen gewährleisten. Zudem soll die Planung für alle Beteiligten und insbesondere für Letztverbraucher, verbindlich und rechtssicher gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet werden.
Anmerkung des DStGB
Der DStGB unterstützt grundsätzlich den vorliegenden Festlegungsentwurf, der das Format eines Fahrplans, die Art der dafür vorzulegenden Nachweise, die Art der Übermittlung sowie die Methodik zur Überprüfung von Wasserstofffahrpläne festlegt. Wichtig ist dabei die verbindliche und rechtssichere Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben für Letztverbraucher. Gebäudeeigentümer, die der EE-Pflicht nach dem GEG unterliegen, sollten die Entscheidung, ob die Ausnahmeregelung nach § 71k GEG in Anspruch genommen und eine wasserstoffbetriebene Heizungsanlage angeschafft werden kann, auf der Grundlage gesicherter und verbindlicher Informationen treffen können.
Den Vorschlag der BNetzA, nach dem die Kommune gemeinsam mit dem Netzbetreiber einreichende Stelle für Wasserstofffahrpläne sein soll, lehnen wir entschieden ab. Hierzu fehlt es in der Kommune an technischer Kompetenz und der flächendeckenden Möglichkeit, beim Netzbetreiber die notwendigen Einblicke in die technischen Voraussetzungen zu erhalten. Dieser Vorgang würde den Aufbau weiterer Kapazitäten und Kompetenzen erfordern, der die Kommune fachlich, zeitlich und finanziell erheblich herausfordern
würde. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass im Festlegungsentwurf keine Finanzierungsvorschläge für die Erstellung der Fahrpläne zu finden sind (z. B. Vergleichbar mit der Förderung bzw. den Konnexiätszahlungen für die Wärmeplanung). Das Aufstellen von Wasserstofffahrplänen wäre dann aber mit nicht unerheblichen finanziellen und personellen Belastungen für die Kommune verbunden und würde das vorhandene Personal in der Verwaltung nach der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erneut fachlich und administrativ binden. Dieses Personal sollte eigentlich mit der Umsetzung der Wärmepläne und der Kontrolle der Zielerreichung gebunden sein. Ohne Vergabe an einen externen Dienstleister könnte die zusätzlich, neue Aufgabe "Planerstellung" also vermutlich nicht geleistet werden.
Aktuell steht die Versorgung der Industrie im Fokus. Aber auch hierzu fehlen wichtige Grundlagen, um eine verlässliche Prognose für ein Geschäftsmodell tätigen zu können. Der DStGB vertritt die Ansicht, dass Wasserstoff aufgrund der voraussichtlichen Preisentwicklung für Privatkunden absehbar keine verbreitete Alternative zur Beheizung darstellt. Wasserstoff wird primär für die Industrie sowie in Kraftwerken zur Abdeckung von Spitzenlasten eine relevante Rolle spielen. Dementsprechend gehen wir aktuell davon aus, dass Wasserstoff künftig nicht in nennenswertem Umfang dezentral in der Wärmeversorgung von Haushalten eingesetzt wird.