Ziel der EU-Verordnung ist es, die erneuerbaren Energien rasch auszubauen und damit die Auswirkungen der aktuellen Energiekriese zu mindern sowie den europäischen Energiemarkt gegen das Vorgehen Russlands im Hinblick auf die Energieversorgung zu schützen.
Zentraler Gegenstand der Verordnung ist zum einen das Artenschutzrecht. Hierbei wird einmal die Relevanz erneuerbarer Energien für das öffentlichen Interesse sowie die öffentliche Gesundheit und Sicherheit betont. Damit erhalten die erneuerbaren Energien ein besonderes Gewicht in der Abwägung mit anderen Schutzgütern (Art. 3). Auch können Mitgliedsstaaten beim Ausbau erneuerbarer Energien, der Energienetze und der Energiespeicherung unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung und den Bewertungen des Artenschutzes aus der FFH- und Vogelschutzrichtlinie festlegen (Art. 6).
Darüber hinaus werden verkürzte Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Solarenergie (Art. 4), für das Repowering von Erneuerbare-Energien-Anlagen (Art. 5) und Wärmepumpen (Art. 7) vorgesehen.
Die Verordnung ist seit dem 30. Dezember 2022 in Kraft und bindet alle Mitgliedstaaten direkt, ohne dass ein weiterer Umsetzungsakt auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich wird. Sie gilt befristet für einen Zeitraum von 18 Monaten ab ihrem Inkrafttreten.
Anmerkung des DStGB
Die Verordnung adressiert eine Vielzahl an Regelungen, die bereits teilweise in den EU-Vorhaben Fit for 55 und REPowerEU (RED III & IV) vorgesehen sind; so z. B. Genehmigungsfiktionen und kurze Soll-Zeiten für Genehmigungen. Da bei diesen Vorhaben noch erhebliche Umsetzungszeiträume erwartet werden, greift die Verordnung diesen Prozessen teilweise vor.
In Ansehung der aktuellen Energie- und Klimakrise ist dies wichtig, denn der zügige Ausbau erneuerbarer Energien ist dringlich. Eine eigenständige und bezahlbare Energieversorgung ist europaweit in den Fokus gerückt. Der Ausbau erneuerbarer Energien und der entsprechenden Netzinfrastruktur ist in den letzten Jahren ins Stocken geraten. So dauert das Genehmigungsverfahren für eine Windenergieanlage im Schnitt 21 Monate und auch der entsprechende Ausbau der Stromautobahnen SuedLink und SuedOstLink sowie die Sanierung von Gebäuden liegen deutlich hinter den politischen Zeitplänen und Zielsetzungen.
Das sich insbesondere durch Anpassungen im Rahmen des Umweltrechts deutliche Fortschritte in Genehmigungsverfahren erzielen lassen, zeigt nicht zuletzt der zügige Ausbau der LNG-Terminals. Es bleibt abzuwarten, wie die nunmehr geltende Verordnung auf nationaler Ebene umgesetzt wird. Da es sich um eine nur vorläufige Verordnung handelt, gilt es, zugleich langfristige Regelungen für einen naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu finden.
Neben der aktuellen Verordnung arbeitet die Europäische Union an der Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die soll weitere Vereinfachungen für Erneuerbare enthalten. So auch die Einführung sog. Go-to-Areas, welche im Rahmen der aktuellen Novelle des Raumordnungsgesetzes vorgesehen ist. Da mit dem Inkrafttreten und der nationalen Umsetzung allerdings nicht vor 2024 zu rechnen ist, schafft die nun erlassene Verordnung auf europäischer Ebene ad hoc Erleichterungen für die Genehmigung von Erneuerbaren und deren Infrastruktur.