Energiekrise

Kabinett beschließt Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt die vom Bundeskabinett beschlossene Gas- und Strompreisbremse. "Das ist ein wichtiges Signal für die Menschen, die Wirtschaft, aber auch für die Kommunen", sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg der Zeitschrift KOMMUNAL. In guten Jahren hätten die Kommunen für ihre Gebäude - Schulen, Kindergärten, Pflegeheime und Krankenhäuser - rund 5 Milliarden Euro pro Jahr an Energiekosten getragen. "Jetzt werden die Haushalte für 2023 aufgestellt. Da sind die Energiekosten ein zentraler Punkt", so Landsberg. Er fügte hinzu: "Wir gehen davon aus, dass die Gas- und Strom-Preisbremse auch für die Kommunen gilt. Das gibt ein gewisses Maß an Sicherheit, auch wenn die Preise natürlich höher sein werden als in früheren Jahren. Gleichzeitig werden auch unsere Stadtwerke stabilisiert, weil die Gas- und Strompreisbremse dazu führen wird, dass die Zahlungsausfälle sich reduzieren." Der Bund finanziert die Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms sowie über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt.

Der Kabinettsbeschluss berücksichtigt zentrale Kritikpunkte der Stellungnahme des DStGB. Bisher schlossen die Gesetzentwürfe alle Unternehmen von den Preisbremsen aus, wenn ihr Tätigkeitsschwerpunkt in der Energieerzeugung, -umwandlung oder -verteilung liegt. Der DStGB darauf hingewiesen, dass diese Regelung die kommunale Daseinsvorsorge gefährdet. Denn viele Stadtwerke kümmern sich vor Ort nicht nur um die Energieversorgung, sondern auch um die Wasserversorgung, den Öffentlichen Nachverkehr oder den Betrieb von Schwimmbädern. Wie gefordert, bleiben nun ausschließlich Entnahmestellen, die der Erzeugung oder Umwandlung von Energie dienen, von der Entlastung durch die Preisbremsen ausgenommen.

Zudem gab es Erleichterungen bei der Abschöpfung von Zufallsgewinnen. Diesbezüglich wird nunmehr von einer rückwirkenden Abschöpfung ab September 2022 abgesehen. Der Abschöpfung ist jetzt für den 01.12.2022 vorgesehen. Zudem gibt es diesbezüglich eine Laufzeitverkürzung bis höchstens zum 30.04.024. Dies wird die Möglichkeiten der kommunalen Unternehmen verbessern, in den Ausbau der erneuerbaren Energien zu investieren und so ihren Beitrag zum Gelingen der Energie- und Klimawende zu leisten. Der DStGB wird sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für weitere Verbesserungen einsetzen.

Gas- und Strompreisbremse, Härtefallfonds

Die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen, die noch vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden müssen, sollen die Verbraucher und die Wirtschaft entlasten und vor sehr hohen Energiepreisen schützen.

Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024, verspricht die Bundesregierung.

Die Gas- und Wärmepreisbremse im Detail:

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse bekommen die Kunden einen Zuschuss zum Gas- bzw. Wärmepreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern. Diese wiederrum sind verpflichtet, den Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung.

  • Die Gas -und Wärmepreisbremse gilt ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Es wird ein Kontingent von 80 Prozent des Verbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde (Erdgas) bzw. 9,5 Cent je Kilowattstunde (Wärme) gedeckelt. Es gibt dafür einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis.
  • Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
  • Industriekunden bekommen ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
  • Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen profitieren ebenfalls von der Gas- und Wärmepreisbremse. Für Krankenhäuser sollen dieselben Konditionen gelten wie für die Industrie.
  • Gaslieferanten und selbstbeschaffenden Unternehmen werden die entgangenen Einnahmen erstattet. Sie können die Vorauszahlung für jeweils ein Vierteljahr spätestens ab Anfang 2023 über eine Online-Plattform beantragen.
  • Im Dezember müssen die Kunden keinen Abschlag an ihren Energieversorger zahlen. Im März erhalten sie dann zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar.

Die Strompreisbreme im Detail

  • Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.
  • Damit Energieunternehmen die Preise nicht stärker erhöhen als notwendig, sieht der Gesetzesentwurf ein Missbrauchsverbot vor.

Härtefallregelungen

Zu den Preisbremsen treten Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Zuschuss für Übertragungsnetzentgelte

Die Netzentgelte werden als Bestandteil der Stromkosten von den Stromkunden getragen. Für 2023 zeichnet sich ab, dass sie sich erhöhen. Um private und gewerbliche Abnehmer vor zusätzlicher Belastung zu schützen, will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 durch einen Zuschuss von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisieren.

Gesetzentwürfe und FAQ-Papiere

Das BMWK hat auf seiner Webseite die Gesetzentwürfe zur Gas- und Strompreisbremse veröffentlicht:

Gaspreisbremse 

Strompreisbremse 

Ergänzend dazu hat das BMWK bereits FAQ-Listen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen, zur Wärme- und Gaspreisbremse und zur Strompreisbreme veröffentlicht:

FAQ Abschöpfung von Zufallsgewinnen

FAQ Gaspreisbremse

FAQ Strompreisbremse 

Antragsportal für Versorgungsunternehmen

Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können seit 17. November die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Soforthilfe sind hier zu finden.

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