Energiekrise

Kabinett beschließt Formulierungshilfe zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung (EUVO 2022/2577).

Die sog. EU-Notfallverordnung war am 19. Dezember 2022 im EU-Energieministerrat beschlossen worden und soll in den Mitgliedstaaten eine deutliche Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien erzeugen. Für ihre Umsetzung wurde nun durch die Bundesregierung eine Formulierungshilfe beschlossen, die in das parlamentarische Verfahren zur Änderung des Raumordnungsgesetzes eingebracht werden soll.

Folgende Inhalte sind vorgesehen:

  • Die Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können von den Erleichterungen profitieren.
  • Vereinfachte Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Netzinfrastrukturprojekte in ausgewiesene EE- und Netzgebiete - Für ausgewiesene EE- und Netzgebiete, die eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung.
  • Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Sofern solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und UVP-Richtlinie zur artenschutzrechtlichen Prüfung und UVP werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Die sogenannte EU-Notfallverordnung enthält außerdem weitere Regelungen zur Beschleunigung, die unmittelbar anwendbar sind und des-halb nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen:

  • Bei Repowering von erneuerbaren Anlagen oder Netzverstärkungsmaßnahmen wird die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt, also auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter bestimmten Umständen gänzlich entfallen.
  • Beschleunigung für die Installation von Solarenergieanlagen: Die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen (auch Dach-PV und PV auf künstlichen Strukturen wie z.B. Deponien) wird auf drei Monate verkürzt. Darüber hinaus müssen die nationalen Genehmigungsbehörden bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen keine Prüfung vornehmen, ob das Projekt eine UVP erfordert, oder eine spezielle UVP durchzuführen wäre. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion.
  • Beschleunigung des Wärmepumpenausbaus: Die Verordnung begrenzt die Dauer der Genehmigungsverfahren grundsätzlich auf einen Monat für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW und auf drei Monate bei Erdwärmepumpen. Zudem wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.

Anmerkung des DStGB

Die Notfallverordnung befasst sich mit einer Vielzahl an Regelungen, die bereits im Rahmen der EU-Vorhaben Fit for 55 und REPowerEU (RED III & IV) vorgesehen sind. Da diese Vorhaben auf zeitintensive Umsetzungsprozesse beruhen, greift die Verordnung diesen Prozessen teilweise vor. Da mit dem Inkrafttreten und der nationalen Umsetzung allerdings nicht vor 2024 zu rechnen ist, schafft die nun erlassene Verordnung auf europäischer Ebene ad hoc Erleichterungen für die Genehmigung von Erneuerbaren und deren Infrastruktur.

In Ansehung der aktuellen Energie- und Klimakrise sind vorläufige Regelungen von großer Wichtigkeit und reflektieren die Erforderlichkeit eines zügigen Ausbaus erneuerbarer Energien. Dieser ist die Basis für eine europaweit eigenständige und bezahlbare Energieversorgung. Da sich insbesondere durch Anpassungen im Rahmen des Umweltrechts deutliche Fortschritte in Genehmigungsverfahren erzielen lassen, zeigt nicht zuletzt der zügige Ausbau der LNG-Terminals. Es bleibt abzuwarten, wie die nunmehr geltende Verordnung auf nationaler Ebene umgesetzt wird. Da es sich um eine nur vorläufige Verordnung handelt, gilt es, zugleich langfristige Regelungen für einen naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu finden.

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