So soll das Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken (§ 4 EnSikuMaV) mit einer Ausnahme zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage versehen werden. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Einschränkungen bei der Beleuchtung von Gebäuden (§ 8 EnSikuMaV) nur öffentliche Nichtwohngebäude betreffen. Außerdem soll klargestellt werden, dass die Einschränkungen bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern diejenige Beleuchtung nicht erfassen, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste installiert und betrieben wird, selbst wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt.
Zudem soll die Informationspflicht für Gas- und Wärmelieferanten in § 9 Absatz 1 EnSikuMaV ergänzt werden, und zwar sowohl mit Blick auf Gaslieferanten als auch mit Blick auf Wärmelieferanten bei ihrer jeweiligen Abschätzung der voraussichtlichen Energiekosten. Die Regelung soll zudem auf solche Wärmelieferanten begrenzt werden, die Wärme in erheblichem Umfang aus Gas erzeugen. Ein erheblicher Anteil ist dabei ab einem Wert von 10 % der eingesetzten Energieträger anzunehmen. Ferner soll das Verbot des Betriebes lichtemittierender und beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 EnSikuMaV) auf den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages begrenzt werden. Weiter sollen Ausnahmeregelungen für Werbeanlagen hinzugefügt werden, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen, sowie für Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen betrieben werden. Schließlich wird auch eine Ausnahmeregelung zur Vermeidung von technischen Schäden an Werbeanlagen ergänzt.
Anmerkung des DStGB
Die von der Bundesregierung geplanten Anpassungen der EnSikuMaV sind zu begrüßen. Sie schaffen für betroffene Städte und Gemeinden größere Handlungsspielräume und präzisieren in Teilen die bereits in Kraft getretenen Regelungen. So wird unter anderem klargestellt, dass die Beleuchtung, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste installiert und betrieben wird, insbesondere auch Weihnachtsbeleuchtung, auch insoweit nicht von der Untersagung erfasst wird, als sie zu einer Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern beiträgt. Die Beheizung von Badebecken und Schwimmbädern wird zudem zur Vermeidung von technischen Schäden in begrenztem Maße erlaubt. Ebenfalls sachgerecht ist die Reduzierung des Verbots der Beleuchtung von beleuchteten Werbeanlagen. Diese werden vielfältig auch für kommunale Hinweise und Informationen genutzt. Auch das nunmehr begrenzte Zeitfenster von 22.00 Uhr bis nur noch 06.00 Uhr (ursprünglich bis 16.00 Uhr) ist gerade mit Blick auf die dunkle Jahreszeit praxisgerecht.