Energie

Geplante Änderungen im EEG gehen zu Lasten der kommunalen Beteiligung am Ausbau Erneuerbarer Energien

In einem umfangreichen Gesetzespaket zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung soll neben des Energiewirtschaftsgesetzes auch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) an einigen Stellen angepasst werden. Für Kommunen besonders relevant sind dabei Änderungen zur finanziellen Beteiligung. Darunter die beabsichtigte Ausweitung der Beteiligung auf „erzeugte“ Strommengen und die gleichzeitige Streichung der Beteiligung für fiktive Strommengen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor die Möglichkeit der Länder Betreiber zu einer Beteiligung zu verpflichten auf einen Betrag von 0,3 Cent pro Kilowattstunde zu deckeln.  

Anmerkungen DStGB 

Grundsätzlich befürwortet der DStGB die Erweiterung des Begriffs der „eingespeisten“ Mengen durch den Begriff der „erzeugten“ Mengen. In der Begründung schreibt der Gesetzgeber, dass er Fälle des Eigenverbrauchs und der Speicherung erfassen möchte. Dazu müssen auch Elektrolyseure und Windparks mit ausschließlicher Direktvermarktung (keine Einspeisung in das öffentliche Netz aber Verbrauch durch Dritte) oder sonstiger Direktvermarktung zählen. Es muss also rechtssicher klargestellt werden, was unter dem Begriff der „erzeugten“ Strommenge verstanden wird. 

Die Streichung der bisher in § 6 Abs. 5 EEG vorgesehenen Erstattungsmöglichkeit ausdrücklich für sogenannte fiktive Strommengen hingegen, bedeutet eine deutliche Verschlechterung zu Lasten der durch den EE-Ausbau betroffenen Gemeinden. In Zukunft wird aufgrund des nach wie vor schleppenden Netzausbaus und der gleichzeitigen geplanten Zunahme des Ausbaus von Windenergie mit mehr Abregelungen bei Windenergieanlagen und damit mit mehr Mengen an fiktivem Strom zu rechnen sein. Die Streichung der Erstattungsmöglichkeit wird dadurch de facto eine deutlich geringere Beteiligung der Kommunen zur Folge haben, und das besonders in den Regionen, die den Ausbau der Windenergie vorantreiben. 

Die kommunale Wertschöpfungsbeteiligung muss verlässlich sein, um ihre akzeptanzfördernde und -erhaltende Wirkung bei der örtlich betroffenen Bevölkerung auch erzielen zu können. Ob Anlagen einspeisen oder abgeregelt werden kann der Bürger nicht erkennen – die Belastung durch das Windrad ist aber konstant. Abregelungen von Anlagen können verschiedene Gründe haben, wie Netzengpässe. Die Höhe der Zahlung darf aber nicht von Umständen abhängen, die mit der Belastungswirkung der Anlage in keinem Zusammenhang steht. Denn sobald die Anlagen im Gemeindegebiet installiert sind, gilt es, die Akzeptanz der Bevölkerung zu erhalten. Das Gemeindegebiet und die Bürgerinnen und Bürger sind von der Anlage betroffen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese fiktiven oder realen Strom erzeugt 

Mit der vorgesehenen Benchmark von 0,3 Cent pro Kilowattstunde erzeugter Strommenge könnten zudem die landesgesetzlichen Regelungen zur kommunalen Beteiligung ihre Rechtskraft verlieren. Es ist davon auszugehen, dass die bundesrechtliche Überformung der Landesregelungen und die damit zu erwartende Nichtigkeit der Landesgesetze zu einem großen Akzeptanz- und Vertrauensverlust unter den betroffenen Kommunen führen wird. 

Die Transformation des Energiesystems wird nur funktionieren, wenn den Erzeugungsanlagen vor Ort eine breite Akzeptanz entgegengebracht wird. Jene akzeptanzsteigernden Maßnahmen müssen lokal ausgehandelt und vollzogen werden, wenn sie ihre Wirkung nicht verfehlen sollen. Hierfür benötigen die Länder und ihre Städte und Gemeinden einen weiten gesetzlichen Spielraum; eine Deckelung der möglichen finanziellen Beteiligung konterkariert die Anstrengungen der Länder eine akzeptanzgetriebene Energiewende umzusetzen und kann nur sehr bedingt zu einer Harmonisierung der verschiedenen Beteiligungsmodelle beitragen.

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