Energie

DStGB zu Gast bei der Energieministerkonferenz

Bereits jetzt ist klar, dass gerade in kleineren Gemeinden die verfügbaren personellen und finanziellen Kapazitäten in keinem Verhältnis zur Aufgabe der Wärmeplanung stehen. Im Rahmen der Förderung bedarf es deshalb eines ausreichenden Sockelbetrags, der unabhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinden gewährt wird. Alle Gemeinden sind unabhängig von ihrer Größe zur Wärmeplanung verpflichtet. Gegenüber dem Bund, der durch Minister Dr. Habeck und Staatsekretär Dr. Nimmermann vertreten war, machte der DStGB deutlich, dass die Bundes-Förderung der Wärmeplanung nach der Kommunalrichtlinie vollständig gewährt werden muss. Alle Gemeinden, die form- und fristgerecht einen Antrag gestellt haben, der die inhaltlichen Anforderungen der Förderrichtlinie erfüllt, müssen auch in den Genuss der Fördermittel kommen. Dies war zuletzt unter Verweis darauf infrage gestellt worden, dass keine Bundesförderung gewährt werden kann, sobald den Gemeinden durch Landesgesetz eine Verpflichtung zur Wärmeplanung auferlegt wird. An die Länder appellierte Timm Fuchs, im Rahmen der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetz des Bundes Verfahrenserleichterungen zugunsten der planenden Gemeinden zu schaffen. Dazu gehört etwa, die Planung in gemeindlichen Konvois zu ermöglichen und zugleich ein verkürztes Verfahren für Gebiete eizurichten, in denen weder die Errichtung eines Wärme- noch eines Wasserstoffnetzes in Betracht kommt. So kann der Aufwand deutlich reduziert werden.

Ein weiteres Thema des Austauschs mit den Ministerinnen und Ministern war die Transformnation der Gasverteilnetze. Diesbezüglich stellte der DStGB klar, dass es nicht Aufgabe der Gemeinden ist, in Fällen von Unwirtschaftlichkeit künftig Gasnetze zu betreiben. Wenn sich kein Versorgungsunternehmen mehr findet, sollte der bisherige Netzbetreiber gegen eine wirtschaftliche Entschädigung durch den Gesetzgeber zu einem befristeten Weiterbetrieb verpflichtet werden. Der Bundesgesetzgeber ist mithin gefordert, entsprechende Regelungen zu treffen, die einen geordneten Rückzug aus der Gasversorgung ermöglichen. Ein vollständiger Rückbau der Gasnetze ist volkswirtschaftlich ineffizient. Auch kommen ggf. Nachnutzungen in Betracht. Die Gemeinde sollte aber im Bedarfsfall, etwa wenn die Leitungen die Ertüchtigung der Verkehrsinfrastruktur beeinträchtigen, die Beseitigung stillgelegter Leitungen verlangen können. Es gilt zudem, den Wasserstoffhochlauf dezentral auszugestalten, damit im Interesse gleichwertiger Lebensverhältnisse die damit verbundene Wertschöpfung auch in ländlichen Regionen entsteht. Um die Regionen zu entlasten, in denen der starke Zubau erneuerbarer Energien für hohe Strompreise sorgt, müssen die dortigen Netzkosten (sog. Verteilnetzentgelte) bundesweit gewälzt werden.

Mit Blick auf den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien unterstrich der DStGB, dass die Akzeptanz vor Ort gegenüber Windenergie- und Solaranlagen maßgeblich davon abhängt, ob der Ausbau von den Gemeinden gesteuert werden kann. Durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden an Wind- und Photovoltaikanlagen werden Vorteile für die örtliche Gemeinschaft sichtbar. Insofern kritisierte der DStGB sehr deutlich, dass dies im soeben von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Solarpaket I nicht ausreichend berücksichtigt wurde: Für Solaranlagen des sog. ersten Segments gibt es dort keine finanzielle Beteiligung der Gemeinden und die kommunale Duldungspflicht für die Verlegung und den Betrieb von Anschlussleitungen für erneuerbare Energien Anlagen ist zu weit gefasst. Beides muss im folgenden Solarpaket II dringend nachgebessert werden.  

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