Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) wird direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und soll zum 1. September in Kraft treten.
Die Maßnahmen sind folgende:
- Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen; so im Rahmen ihrer Mietverträge, indem Vorgaben zur Mindesttemperatur unterschritten werden dürfen.
- In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz grds. untersagt. Gewerbliche Pools sind davon nicht betroffen.
- In öffentlichen Nichtwohngebäuden gilt:
- Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, sollen, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, grds. nicht mehr geheizt werden.
- In öffentlichen Nichtwohngebäuden besteht eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad, die in Büros nicht überschritten werden soll. Ausgenommen sind auch hier z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
- In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen grds. auszuschalten, die überwiegend dem Händewaschen dienen und Hygienevorschriften nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
- Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen - mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung - ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr erforderlich ist.
- Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und damit verbundene Kosten, über die Auswirkungen der Energiepreissteigerungen und über Einsparpotenziale zu informieren bzw. entsprechende Informationen sind durch Eigentümer/innen weiterzuleiten. Bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen spezifischere Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit gegeben werden.
- In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren / Eingangssystemen, grds. untersagt.
- Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages grds. untersagt.
- Die Temperatur-Höchstwerte gelten auch für Arbeitsräume in Arbeitsstätten.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) soll 2 Jahre gültig sein. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten. Es sind folgende Maßnahmen enthalten:
- Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden umfassen:
- die Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung, wonach Eigentümer/innen von Gebäuden mit Gasheizungen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen müssen.
- Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung (ab 1000 m2 und große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten) auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen
- Einsparungen in Unternehmen sind folgende:
- Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.
- Auch sind Unternehmen dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.
Um die Energieversorgung zu sichern, sollen zudem Energietransporte vorübergehend Vorrang auf der Schiene haben. Das hat das Bundesregierung am 24.08.2022 in einer Rechtsverordnung festgelegt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zusammen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erarbeitet hat. Ziel ist es, den Betrieb von Kraftwerken, Raffinerien und Stromnetzen sicherzustellen. Die Rechtsverordnung basiert auf der Grundlage des novellierten Energiesicherungsgesetzes (§ 30) und wird auf sechs Monate befristet. Sie sieht vor, dass Energieträgertransporte per Bahn und der schienengebundene Transport von Großtransformatoren bei Gefährdung des sicheren und zuverlässigen Betriebs der Elektrizitätsversorgung und bei Gefährdung des Betriebs von Raffinerien und der Mineralölversorgung Vorrang bei der Nutzung des Schienennetzes haben sollen. Die Eingriffe in den Schienenverkehr sollen so gering wie möglich gehalten werden, um auch andere Güterarten weiterhin den Bedarfen entsprechend transportieren zu können und Ausfälle bzw. Verspätungen im Personenverkehr weitestgehend zu vermeiden. Die Priorisierung erfolgt innerhalb eines klar definierten Energiekorridor-Netzes. Sollte eine Beschränkung anderer Schienenverkehre nötig sein, wird ein abgestuftes Priorisierungsverfahren vorgesehen, um den betrieblichen Vorrang von Energieträgertransporten und Großtransformatoren zu gewährleisten. Zur Gewährleistung einer stabilen Energieversorgung und aufgrund bestehender Kapazitätsengpässe auch beim Wagenmaterial kann es erforderlich sein, auch solche Güterwagen einzusetzen, die nicht mehr den geltenden Lärmschutzstandards entsprechen. Die Vorschriften des Schienenlärmschutzgesetzes werden daher in diesem besonderen Ausnahmefall von der Anwendung ausgeschlossen.
Anmerkung des DStGB
Die verabschiedeten Verordnungen sind maßgeblich, um die Energieversorgung in den kommenden Monaten sicherzustellen. Dafür sind in den kommenden Monaten Einsparungen in Höhe von 20 Prozent erforderlich.
Die Energiesicherungsverordnungen nimmt Privathaushalte, öffentliche Einrichtungen und Unternehmen in die Pflicht. Neben den verpflichtenden Einsparungen ist die Signal- und Vorbildwirkung dieser Maßnahmen nicht zu unterschätzen. Gerade freiwillige Maßnahmen sind weiterhin maßgeblich, denn es bedarf gesamtgesellschaftlicher Bemühungen, um die erforderlichen Einsparungen zu erzielen.
Zusätzliche und priorisierte Energietransporte auf der Schiene könnten vereinzelt zu Lärmbeeinträchtigungen führen, sollte älteres Wagenmaterial eingesetzt werden. Ein Umstand, der jedoch im Sinne der Versorgungssicherheit auch aus kommunaler Sicht in Kauf genommen werden sollte.