Die Änderungen durch diesen Entwurf waren Teil einer Verabredung zwischen Bund und Ländern vom 19.09.2014: Im Zuge der Zustimmung des Bundesrates zum "Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer" wurde den Ländern seitens des Bundes dieses Rechtsstellungsverbesserungsgesetz zugesagt.
Das Sachleistungsprinzip wird künftig grundsätzlich auf den Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung beschränkt. Anschließend werden vorrangig Geldleistungen erbracht. Sachleistungen bleiben aber in Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel um Versorgungsengpässe zu decken. Die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat können wahlweise als Geld- oder als Sachleistung erbracht werden.
Die Residenzpflicht entfällt grundsätzlich nach drei Monaten und wird durch die Wohnsitzauflage ersetzt. Die Flüchtlinge können sich dann also im gesamten Bundesgebiet bewegen. Sozialleistungen werden zunächst nur an dem in der Auflage festgelegten Wohnort bezogen. Damit soll die Belastung zwischen den Kommunen gerecht verteilt werden. Für alle, die ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern, entfällt die Wohnsitzauflage. Die Flüchtlinge können damit bundesweit eine Arbeit aufnehmen. Die Residenzpflicht lebt dann wieder auf, wenn eine Ausweisung bevorsteht oder Straftaten und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen.
Der generelle Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Geduldete wurde bereits zuvor von neun auf drei Monate gesenkt. Mit einer Rechtsverordnung wird nun zudem die Vorrangprüfung für Asylsuchende bei der Arbeitssuche und für Geduldete auf 15 Monate beschränkt. Diese Verordnung ist zunächst auf drei Jahre befristet. Der Gesetzgeber kann künftig anhand der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt entscheiden, ob die Vorrangprüfung dauerhaft in dieser Fassung bleibt oder ob er sie wieder aufleben will.