Bundesrat stimmt Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (EU) zu

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften“ (Entwurf in Bundestags-Drs. 18/2581) sind u.a. folgende gesetzliche Änderungen vorgesehen:

•    Einführung von befristeten Wiedereinreisesperren:   Nach geltender Rechtslage sind Wiedereinreisesperren nur möglich, wenn EU-Bürger ihr Freizügigkeitsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verloren haben. Dies gilt bisher beispielsweise nur bei besonders gefährlichen Straftätern und Gewaltverbrechern. Das Freizügigkeitsgesetz/EU wird jetzt um befristete Wiedereinreisesperren ergänzt, so dass auch im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug in Bezug auf das Freizügigkeitsrecht eine befristete Wiedereinreisesperre ausgesprochen werden kann(§ 7 Absatz 2 FreizügG/EU). Wer sein Aufenthaltsrecht durch Betrug verliert, darf künftig nicht mehr direkt nach Deutschland zurückkehren.

•    Erstreckung der Strafbarkeit auf das Erschleichen von Aufenthaltskarten:   Aufenthaltskarten dienen als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung innerhalb der Europäischen Union und können beispielsweise an Angehörige von Drittstaaten im Falle einer Eheschließung mit einem EU-Bürger vergeben werden. Das Verwenden von falschen Angaben, um für sich oder andere eine Aufenthaltskarte oder eine Aufenthaltsbescheinigung in Deutschland zu erhalten, wird daher künftig unter Strafe gestellt (§ 9 FreizügG/EU). Dies hilft, um zukünftig bei unmittelbarem Missbrauch auch strafrechtlich gegen die Täter und die Beteiligten vorzugehen.

•    Befristung des Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche:   Bisher ist das Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers zur Arbeitssuche in Deutschland nicht unmittelbar beschränkt. Lediglich der Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist für die ersten drei Monate des Aufenthalts gesetzlich ausgeschlossen. Künftig wird das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in Deutschland auf sechs Monate befristet. Es kann somit unmittelbar erlöschen, wenn in Deutschland keine Arbeit gefunden wird. Diese gesetzliche Klarstellung vereinfacht die Bearbeitung von Anträgen.

•    Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit:   Die bestehenden Regelungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit werden weiter verschärft. Die Gewerbeämter sollen künftig noch stärker als bisher Gewerbeanzeigen auf Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit prüfen und Verdachtsfälle an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit übermitteln.

•    Kein Doppelbezug von Kindergeld:   Der Bezug von Kindergeld wird an strengere Voraussetzungen geknüpft. Die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Kindes wird verpflichtend, so dass ein Doppelbezug verhindert werden kann. Diese Identifikationsnummer ist in 139b Absatz 1 der Abgabenordnung geregelt.

•    Kosten der Unterkunft:   Der Bund wird die Kommunen „wegen der besonderen Herausforderungen, die sich aus dem verstärkten Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten ergeben, zusätzlich zu den bereits beschlossenen Hilfen in diesem Jahr um weitere 25 Millionen Euro entlasten“. Dafür soll die Bundesbeteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhöht werden. 

•    Impfkosten:   Zur weiteren Entlastung der Kommunen wird die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Impfung von Kindern und Jugendlichen aus EU-Staaten, deren Versicherteneigenschaft in der GKV zum Zeitpunkt der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist, die Kosten für den Impfstoff übernehmen.

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