Am 01.01.2015 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern in Kraft. Es regelt Anpassungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz bei der räumlichen Beschränkung für Asylbewerber und Geduldete, wobei die Residenzpflicht nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich abgeschafft wird. Um dabei weiterhin eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern zu gewährleisten, wird eine Wohnsitzauflage für solche Asylbewerber und Geduldete eingeführt, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Zudem werden mit Wirkung ab 01.03.2015 weitere Anpassungen im Asylbewerberleistungsgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 vorgenommen.
Die Anpassungen im Asylbewerberleistungsgesetz sehen vor, dass zukünftig nur noch während des Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen in der bisherigen Form am Sachleistungsprinzip festgehalten wird. Nach der Erstaufnahmezeit werden nunmehr zukünftig vorrangig Geld- statt Sachleistungen erbracht. Das soll die Selbstbestimmungsmöglichkeit der Leistungsberechtigten stärken. Sachleistungen bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, zum Beispiel um Versorgungsengpässe angesichts der derzeit stark steigenden Anzahl von Asylbewerbern zu vermeiden.
Die Residenzpflicht entfällt grundsätzlich nach drei Monaten und wird durch die Wohnsitzauflage ersetzt. Die Flüchtlinge können sich dann also im gesamten Bundesgebiet bewegen. Sozialleistungen werden zunächst nur an dem in der Auflage festgelegten Wohnort bezogen. Damit soll die Belastung zwischen den Kommunen gerecht verteilt werden. Für alle, die ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern, entfällt die Wohnsitzauflage. Die Flüchtlinge können damit bundesweit eine Arbeit aufnehmen. Die Residenzpflicht lebt dann wieder auf, wenn eine Ausweisung bevorsteht oder Straftaten und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen.
Mit dem Gesetz wird der gesetzgeberische Handlungsbedarf umgesetzt, der sich aus einer Erklärung der Bundesregierung ergibt, die sie am 19. September 2014 anlässlich der Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer abgegeben hatte. Darin war zudem vereinbart worden, dass gleichzeitig die Vorrangprüfung für den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete bei Fachkräften generell und ansonsten nach einem Inlandsaufenthalt von 15 Monaten entfällt. Die Rechtsverordnung, die dies regelt, ist bereits am 11.11.2014 in Kraft getreten.
Der DStGB hatte im Rahmen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hierzu differenziert Stellung genommen und eine Reihe von Verbesserungen im Interesse der kommunalen Praxis vorschlagen.