Für breiteren Teilnehmerkreis bei ausländerrechtlichen Integrationskursen

Der in der Bundesratsdrucksache 756/13 (Beschluss) nachlesbare Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Aufenthaltserlaubnissen sowie für Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren und Geduldete bezweckt den in der bisherigen Rechtslage vorgesehenen Teilnehmerkreis zu erweitern. Derzeit haben EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnissen aushumanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nach den §§ 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 25 Absatz 3, 4 Satz 2, Absatz 5 oder § 25a AufenthG keinen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen. Sie können lediglich gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Menschen im laufenden Asylverfahren und Geduldete dagegen haben bislang nicht einmal diese Möglichkeit. Die Lebensrealität zeige, dass ein nicht unerheblicher Teil dieser Menschen letztlich über einen langen Zeitraum in Deutschlandlebt. In dieser Zeit wird stark die Erwartung erhoben, dass eine sprachliche Integration ins Umfeld ebenso stattfindet wie die Unterstützung der Kinder in ihrer schulischen Laufbahn oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Das Erlernen der deutschen Sprache ist laut Bundesrat eine entscheidende Grundvoraussetzung zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und befördert damit die Integration. Der Integrationskurs ist als Grundangebot wesentliche Voraussetzung für die Orientierung im Alltag und für weiterführende Maßnahmen. Die Kurszulassung für Asylsuchende und Geduldete könne dazu beitragen, die Kommunikation mit Behörden und Ärzten frühzeitiger zu erleichtern und den durch Sprachbarrieren vielfach verursachten unnötig hohen Verwaltungsaufwand zu verringern. Darüber hinaus würde der Zugang zum Arbeitsmarkt mit ausreichenden Sprachkenntnissen wesentlich erleichtert.

Es sei widersprüchlich, EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sowie Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen sowie Asylbegehrenden und Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlauben, sie aber von den Teilnahmemöglichkeiten an den Integrationskursen und damit den auch für die Berufsausübung zwingend notwendigen Möglichkeiten des Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse auszuschließen. 

Als Folge des durch Beschäftigung sichergestellten Lebensunterhalts würde eine nicht unerhebliche Entlastung der öffentlichen Kassen eintreten. Das frühzeitige Erlernen der deutschen Sprache würde Eltern zudem in die Lage versetzen, die Schulausbildung ihrer Kinder besser zu unterstützen.

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