BV-Stellungnahme zur novellierten Integrationskursverordnung

Der Entwurf sieht unter anderem neue Regelungen der Integrationskursverordnung (IntV) in den Bereichen Fahrtkostenerstattung und Kinderbetreuung vor. Ferner werden mit der Änderungsverordnung Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung durch Datenübermittlung im Wege des Online-Verfahrens eingeführt, das Trägerzulassungsverfahren neu gestaltet und Regelungen zur Erhöhung der Prüfungssicherheit vorgesehen. Weitere Maßnahmen dienen der Entbürokratisierung und Steigerung der Effizienz des Systems der Integrationskurse. Die Zahl der Unterrichtseinheiten des Orientierungskurses wird von 45 auf 60 erhöht. Die hierdurch bedingte Mehrbelastung beim Bund von jährlich rund 3 Millionen Euro möchte der Bund durch die Erhöhung des Eigenbeitrags der Kursteilnehmer von 1 Euro auf 1,20 Euro kompensieren.

In der BV-Stellungnahme zu diesem Entwurf wird zunächst grundsätzlich begrüßt, dass die Qualität der Integrationskurse und die Art und Weise ihrer Durchführung weiter entwickelt werden sollen. Dies gilt gerade auch für den Einsatz digitaler Medien, die geplanten Maßnahmen zur Zusatzqualifizierung der Lehrkräfte sowie die verstärkte Fokussierung der auf die Kooperation der Kursträger. Letztere müssen nun angeben, welches Honorar sie ihren Lehrkräften bezahlen. Eine Mindestvergütung sieht der Entwurf allerdings nicht vor.

Zu den Änderungsvorschlägen heißt es in der BV-Stellungnahme unter anderem:

„Zu § 4 a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung

Um möglichst vielen Migrantinnen und Migranten die Teilnahme an einem Integrationskurs zu ermöglichen, sind die Fahrtkostenerstattung (insbesondere im ländlichen Raum) sowie die Gewährleistung einer Kinderbetreuung unabdingbare Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund regen wir an, es bei der bisherigen Regelung der Fahrtkostenzuschüsse zu belassen. In jedem Fall wäre es wünschenswert, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMAF) Hinweise bzw. Leitlinien veröffentlicht, nach denen es den ihm eingeräumten Ermessensspielraum auslegen wird.

Wenig zielführend erscheint uns auch die Einschränkung des § 4 a Abs. 2 Satz 2, wonach die Kinderbetreuung für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann. Wie die Begründung selbst einräumt, kann es Fälle geben, in denen es kein passendes örtliches Betreuungsangebot gibt. Ohne adäquate Betreuungsangebote kann ein wesentlicher Teil der Zielgruppe aber nicht erreicht werden. Wir schlagen daher folgende Änderung vor:
„Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrationskurse bei Bedarf in Anspruch genommen werden“.

Zur Frage der Erhöhung des Eigenbeitrags der Kursteilnehmer von 1 Euro auf 1,20 Euro (§ 9 Kostenbeitrag) heißt es:

„Wir gehen davon aus, dass sich die im Entwurf erwähnten Mehrbelastungen des Bundes im Rahmen der neuen Integrationskursverordnung wegen der rückläufigen Zuwandererzahlen in einem eng begrenzten Rahmen halten werden. Wir haben daher Zweifel, ob integrations- bzw. sozialpolitisch wünschenswert ist, eine Kompensierung der Mehrbelastung des Bundes durch einen höheren Eigenbetrag der Teilnehmenden anzustreben.“

Zu Grundstruktur des Orientierungskurses (§ 12 IntV) wird die Erhöhung der Anzahl der Stunden von 45 auf 60 Stunden ausdrücklich begrüßt: „Denn nicht nur die gute Beherrschung der deutschen Sprache ist eine Voraussetzung für erfolgreiche
Integration, gute Kenntnisse der Gesellschafts-, Politik- und Rechtsordnung sind
nicht weniger relevant für Menschen mit Migrationshintergrund.“

Schließlich regen die kommunalen Spitzenverbände Änderungen zur Organisation der Integrationskurse (§ 14 IntV) an, insbesondere verbesserte Möglichkeiten von Teilzeitkursen vorzusehen:

„Für einen bestimmten Personenkreis (z.B. Mütter mit kleinen Kindern) ist ein ganztätiger Unterricht oftmals nicht möglich. Auch andere Zielgruppen können von einem ganztägigen Unterricht überfordert sein.
Die vorgesehene Möglichkeit der Durchführung von Online-Kursen (Abs. 3) wird als Erweiterung der Integrationskurse um ein neues Angebot begrüßt. Gerade für Erwerbstätige wird die Möglichkeit eines Online-Kurses dazu führen, dass diese Personengruppe sich außerhalb von festen Kurszeiten die Lerninhalte aneignen kann. Es sollte jedoch von Anfang an avisiert werden, dieses Angebot zu evaluieren, um zu überprüfen, wie effektiv dieses Form der Wissensvermittlung ist, wie und ob das Angebot angenommen wird und mit welchem Erfolg die Teilnehmenden diese Kurse absolvieren. Die Evaluation muss insbesondere die Frage beantworten, ob Präsenzphasen notwendig sind.“

Weitere BV-Anregungen betreffen die §§ 15 (Lehrkräfte), 17 (Abschlusstext, Zertifikat Integrationskurs),18 (Zulassung der Kursträger) und 19 (Anforderungen an den Zulassungsantrag).

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