Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme vorliegen, muss bei einer Asyl-Entscheidung nach § 73 AsylG spätestens nach drei Jahren geprüft werden. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen, muss diese unverzüglich widerrufen beziehungsweise zurückgenommen werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) überprüft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben spätestens nach drei Jahren die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen zur Gewährung eines Schutzstatus. Das BAMF hat bei der Überprüfung der Asylbescheide alle Umstände aufzuklären, zu berücksichtigen und zu bewerten.
Bislang besteht eine ausdrückliche Regelung zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen allerdings lediglich im Asylantragsverfahren, nicht aber in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Mit der Änderung des Asylgesetzes sollen Schutzberechtigte in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in Asylsachen zur Mitwirkung nunmehr verpflichtet werden. Dem BAMF liegen hierdurch künftig mehr Informationen vor. Damit kann die Prüfung umfassend und effektiv durchgeführt werden. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ohne hinreichende Gründe oder ohne unverzügliches Nachholen wird das BAMF ermächtigt, den Schutzberechtigten entweder mit den Mitteln des Verwaltungszwangs - insbesondere des Zwangsgelds und unter weiteren Voraussetzungen auch der Zwangshaft - zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten.
Anmerkung des DStGB
Aus kommunaler Sicht ist die gesetzliche Änderung grundsätzlich konsequent. Sie kann dazu beitragen, sich stärker auf die tatsächlich Schutzbedürftigen zu konzentrieren und diejenigen Entscheidungen aufzuheben, bei denen zu Unrecht der Schutzstatus zuerkannt wurde bzw. bei denen die Gründe für die Schutzgewährung inzwischen entfallen sind. Sollte eine asylrechtliche Entscheidung vor dem Hintergrund aufgehoben werden, sollte eine konsequente Rückführung erfolgen.
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