OVG Münster: Kein Flüchtlingsstatus eines Syrers allein wegen Wehrdienstentziehung

Sachverhalt

Der Kläger, der weder Mitglied in bewaffneten oder politischen Organisationen noch sonst politisch aktiv war, erhielt im Juni 2014 eine Aufforderung, am 19.03.2015 seinen Wehrdienst in der syrischen Armee anzutreten. Er floh im September 2014 über die Türkei und die Balkanroute nach Deutschland und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährte subsidiären Schutz wegen der auf Grund des Bürgerkriegs drohenden Gefahren, versagte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Verwaltungsgericht Aachen gab dem Kläger Recht.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Auf die Berufung des Bundes hat das OVG die Klage abgewiesen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordere, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politischen Überzeugung oder Religion eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne das nicht festgestellt werden. Es gebe keine Erkenntnisse, dass rückkehrende Asylbewerber wegen des Umstandes, dass sie sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden.

Die Annahme einer vom syrischen Staat zugeschriebenen gegnerischen politischen Gesinnung schon für Flüchtlinge, die allein vor den für Zivilisten drohenden Gefahren des Bürgerkriegs geflohen sind, sei lebensfremd. Die Annahme liege noch ferner für Flüchtlinge, für die der zusätzliche Fluchtgrund bestehe, sich vor den weitaus größeren Gefahren des unmittelbaren Kriegseinsatzes in Sicherheit zu bringen. Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten liege es für jedermann auf der Hand, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat.

Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstflüchtigen eine gegnerische politische Gesinnung zu. Eine Verfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes im Zusammenhang mit völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen (insbesondere Kriegsverbrechen) drohe dem Kläger nicht. Zwar könne unterstellt werden, dass es durch die syrische Armee zu solchen Handlungen komme, der Kläger habe aber den Militärdienst nicht verweigert, sondern sich lediglich durch Flucht entzogen. Eine Verweigerung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sei auch nicht bei einer hypothetischen Rückkehr zu erwarten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Anmerkung

Die Entscheidung des OVG NRW fügt sich in eine Reihe von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Frage, ob syrischen Asylbewerbern die volle Eigenschaft als politischer Flüchtling oder der subsidiäre Schutzstatus als Bürgerkriegsflüchtling zu gewähren ist. Die Einordnung ist vor allem für die Frage des Familiennachzuges von rechtserheblicher Bedeutung und aus kommunaler Sicht von besonderer Relevanz. Schon im Februar hatte das OVG NRW (Urteil vom 21.02.2017- 14 A 2316/16.A), aber auch andere Oberverwaltungsgerichte entschieden, dass Bürgerkriegsopfer aus Syrien keinen generellen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge nach der Genfer Konvention haben. Nach Ansicht der Richter ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr allein wegen ihrer Flucht als politische Gegner verfolgt würden. Die Entscheidungslinie ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Andernfalls hätte dies erhebliche Auswirkungen auf den Familiennachzug, der nur für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz zeitlich eingeschränkt ist und damit auf die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit von Kommunen und letztlich auf die das Gelingen der Integration der Geflüchteten vor Ort. Bundesweit liegen mehr als 32.000 Klagen gegen die Entscheidung des BAMF in gleichgelagerten Fällen vor. Die Entscheidung hat damit bundesweite Relevanz. Allein beim OVG NRW sind derzeit weitere 121 Verfahren syrischer Asylbewerber anhängig (Anträge auf Zulassung der Berufung). Bei den sieben Verwaltungsgerichten in NRW sind es mehr als 13.500 Syrien-Verfahren.

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