Bei der Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften sind mit Blick auf die Eignung des jeweils eingesetzten Personals besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein öffentlicher Auftraggeber hat insbesondere zu prüfen, ob das für den Auftrag vorgesehene Personal des Bieters über die erforderlichen Fertigkeiten und Fachkenntnisse verfügt. Bei der Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen sind dies Nachweise des Bieters, seines Leitungspersonals und der Beschäftigten über die Befähigung und Sachkunde.
Aus kommunaler Sicht ist insbesondere sicherzustellen, dass auch etwaig eingesetzte Nachunternehmen zur Ausführung der jeweiligen Bewachungsleistungen die seitens des Auftraggebers gestellten Eignungsanforderungen vollumfänglich erfüllen.
Vor diesem Hintergrund hat jüngst ein Austausch zwischen dem DStGB sowie dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW) zu den Anforderungen an die Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen stattgefunden. Nach Auffassung des BDSW empfiehlt sich bei der Vergabe von Sicherheits- beziehungsweise Bewachungsleistungen die entsprechende Anwendung der Leistungsstufe 2 gemäß Anhang A der DIN 77200:2008-05 „Sicherheitsdienstleistungen – Anforderungen“. Im Bereich der Auftragsvergabe von Objektschutzdienstleistungen, etwa von Flüchtlingsunterkünften sowie Asylbewerberwohnheimen, können nach Aussage des BDSW im Übrigen folgende unternehmensbezogene Eignungskriterien vom Auftraggeber verlangt werden:
1) Einsatz qualifizierten Personals; sinnvoll erscheint für das eingesetzte Personal der Nachweis der erforderlichen Sachkundeprüfung bei einer IHK. Beim Führungspersonal bzw. beim Objekt- und Wachleiterpersonal sollten qualifizierte Ausbildungen in Form der IHK-Geprüften Werkschutzfachkraft bzw. der IHK-Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft vorliegen.
2) Im Hinblick auf das eingesetzte Personal ist ferner zu erwägen, eine verfassungsschutzmäßige Überprüfung gem. § 9 Absatz 2 BewachV vorzunehmen.
3) Spezielle Fortbildungen in Deeskalationstechniken.
4) Vorhandensein eines qualifizierten Qualitätsmanagement-Systems tägliche, 24-Stunden dauernde ununterbrochene Besetzung der Einsatzleitung mit Führungspersonal.
5) Vorhandensein englischer Sprachkenntnisse, die eine sichere Kommunikation mit Asylbewerbern ermöglicht.
6) kurze Reaktionszeit der Einsatzleitung mit Führungspersonal sowie der Reserven zur Verstärkung vor Ort bzw. zur Ersatzstellung von maximal 2 Stunden.
Zu Punkt 2) (§ 9 Abs. 2 BewachV) sollte es indes ausreichen, wenn der jeweilige Bieter eine entsprechende Eigenerklärung vorlegt. Der Prüfaufwand für den Auftraggeber/Kommune sollte so gering wie möglich gehalten werden. Einzelfallbezogen mag es zudem noch weitere Kriterien, wie zum Beispiel die Vorlage von Referenzen, geben, die ein Auftraggeber verlangen kann. Insoweit ist die vorstehende Aufzählung nicht abschließend.