Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hatte im Februar 2017 die Abschiebung eines Algeriers und eines Nigerianers gemäß § 58 a AufenthG angeordnet. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen, besitzen jedoch die nigerianische bzw. algerische Staatsangehörigkeit. Beide waren in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland verankert, sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und hatten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.
Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58 a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnungen als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigten Maßstab des 1. Revisionssenats bedarf es für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall der beiden salafistischen Gefährder auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an.
In beiden Fällen sah das Gericht auch keine Abschiebungsverbote wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung in den Zielländern ihrer Abschiebung. Im Fall des Algeriers hatte das Gericht die Abschiebung zunächst von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Betroffenen keine derartigen Gefahren drohen. Nach einem Gespräch des Klägers mit dem Algerischen Generalkonsulat während seiner Inhaftierung in Deutschland konnte aber davon ausgegangen werden, dass er in Algerien wegen seines Verhaltens in Deutschland nicht als Terrorist behandelt wird, weshalb zum Zeitpunkt seiner Abschiebung kein reales Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK mehr bestand. Auch der Kläger ging davon aus, dass ihm in Algerien nichts droht, weshalb er selbst um seine Abschiebung gebeten hatte. Diese Einschätzung bestätigte sich nach seiner Ankunft und Befragung in Algerien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Entscheidung über das vom Innenministerium gegen die Kläger verhängte unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt und an das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.
Anmerkung
Die Entscheidung wird aus Sicht des DStGB begrüßt. Das Gericht trifft darin grundlegende Aussagen zur Rechtmäßigkeit von Abschiebungen von sog. ausländischen Gefährdern, von denen zwar keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das jederzeit ändern kann. Die Entscheidung betrifft dabei alle in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht nur Asylsuchende, von denen erwiesenermaßen eine Gefahr für die Sicherheit ausgeht.
Aus kommunaler Sicht kommt es darauf an, dass die Abschiebung eines als Gefährder eingestuften, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, in der Praxis auch vollzogen werden kann. Die Abschiebepraxis von Bund und Ländern muss zwingend verbessert werden. Derzeit leben rund 230.000 ausreisepflichtige Personen in Deutschland, die aufgrund fehlender Pässe oder mangelnder Rücknahmebereitschaft der Herkunftsländer nicht zurückgeführt werden können. Das Bundeskriminalamt führt derzeit 700 Menschen als islamistische Gefährder, von denen sich ein großer Teil in Deutschland aufhält.
Bund und Länder sind gefordert, abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber konsequent zurückzuführen und Abschiebehindernisse stärker zu überprüfen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, was für Maßstäbe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an die Abschiebung von sog. Gefährdern anlegt.