Der Gesetzentwurf des Datenaustauschverbesserungsgesetzessieht vor, dass die Daten von Asylsuchenden nicht mehr erst bei Stellung eines Antrages, sondern nach Möglichkeit bereits bei dem Erstkontakt mit dem Asyl- und Schutzsuchenden sowie unerlaubt eingereisten und aufhältigen Personen unverzüglich im Kerndatensystem zentral gespeichert werden. Hierzu werden alle zu Registrierung von Asyl- und Schutzsuchendenbefugten Stellen, also neben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Ländern, die Aufnahmeeinrichtungen sowie die Ausländerbehörden verpflichtet, die von ihnen beim Erstkontakt erhobenen erkennungsdienstlichen Daten an das Ausländerzentralregister zur Speicherung zu übermitteln. Zur Verhinderung von Doppelregistrierungen werden die zur Registrierung befugten Stellen, die bislang nicht mit einem Fingerabdruckschnellabgleich-System (sog. Fast-ID) ausgestattet sind, entsprechend ausgerüstet. Zu den schon heute zu speichernden „Grunddaten“ wie Namen, Geburtsdatum und –ort sollen künftig weitere Daten gespeichert werden. Dazu zählen etwa die bei der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobenen Fingerabdruckdaten, das Herkunftsland und Informationen zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen. Bei Asyl- und Schutzsuchenden sollen zudem weitergehende Informationen zur Schulbildung, Berufsausbildung sowie sonstige Qualifikationen abgefragt und gespeichert werden, um insofern eine schnellere Integration und Arbeitsvermittlung zu ermöglichen. Diese Daten bilden dann das sogenannte „Kerndatensystem“, auf das die am Asylverfahren beteiligten Behörden im Fall ihrer Zuständigkeit zurückgreifen können. Neben den die Registrierung vornehmende zuständigen Stellen sind dies insbesondere die Asylbewerberleistungsbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchenden Stellen sowie die Meldebehörden.
Darüber erhalten die Asylsuchenden eine mit fälschungssichern Elementen ausgestattete Bescheinigung, den sogenannten Ankunftsnachweis. Dieser soll grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen und die Stellung eines Asylantrages sein. Die Hauptgeschäftsstelle hat im Rahmen der Anhörung angemahnt, dies auch entsprechend im Asylbewerberleistungsgesetz sicher zu stellen.
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf am 14. Januar 2016 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedet wird. Es gibt Signale, dass die Anregungen der Hauptgeschäftsstelle im Gesetzgebungsverfahren noch aufgegriffen werden.