Die Eckpunkte sind nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben:
1. Fracking-Vorhaben zur Gasförderung aus Schiefer-und Kohleflözgestein oberhalb von 3.000 Metern werden durch das Wasserhaushaltsgesetz verboten. Wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen zur Erforschung von Auswirkungen auf die Umwelt und den Untergrund hingegen sollen möglich sein, wenn die eingesetzte Frackflüssigkeit nicht wassergefährdend ist. Der Gesetzgeber überprüft die Angemessenheit der gesetzlichen Verbotsregelung im Jahr 2021 auf der Grundlage eines Berichts der Bundesregierung zum bis dahin erlangten Stand von Wissenschaft und Technik zur Fracking-Technologie.
2. Fracking-Vorhaben für sogenanntes „Tight Gas“ („konventionelles Fracking“) bleiben grundsätzlich möglich. Solche Vorhaben werden seit den 1960er Jahren in Deutschland durchgeführt und dürfen schon heute und nach derzeit geltendem Berg- und Wasserrecht keine Gefahr für die Gesundheit und das Trinkwasser hervorrufen. Hier werden wir trotzdem noch zusätzliche Regelungen einführen, unter anderem darf die eingesetzte Frackflüssigkeit insgesamt maximal schwach wassergefährdend sein.
3. Eine Gefahr für die öffentliche Wasserversorgung werden wir dar-über hinaus ausschließen, indem Fracking jeglicher Art in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Einzugsbereichen von Talsperren und Seen, die unmittelbar der Trinkwassergewinnung dienen, untersagt wird; dieses Verbot kann durch die Länder auch auf Trinkwassergewinnungsgebiete ausgeweitet werden.
In Naturschutzgebieten sowie Natura 2000-Gebiete ist die Errichtung von Anlagen für Fracking-Vorhaben untersagt, um den Schutz dieser besonders empfindlichen Gebiete sicherzustellen.
4. Für alle unter diesen Bedingungen möglichen Fracking-Vorhaben gelten folgende strenge Vorschriften:
- Die Beweislast für mögliche Bergschäden, die von Fracking-Maßnahmen bzw. Tiefbohrungen stammen können, soll den Unternehmen auferlegt werden.
- Bei allen Tiefbohrungen müssen umfassende Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.
- Im Einzugsbereich von öffentlichen Wasserentnahmestellen oder der unmittelbaren Verwendung in Lebensmitteln (zum Beispiel Mineralwasser oder Bier) muss eine Schädigung des Grundwassers ausgeschlossen sein (wasserrechtlicher Besorgnisgrundsatz).
- Es ist ein umfassender Ausgangszustandsbericht zu erstellen.
- Die Identität sämtlicher eingesetzter Stoffe sowie ihre voraussichtliche Menge sind offenzulegen.
- Es findet ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring statt.
- Rückflüsse und Bohrlochintegrität werden überwacht.
- Es gibt eine Berichtspflicht an die zuständige Behörde.
- Es wird eine Verordnungsermächtigung für ein öffentliches Stoff-register eingeführt.
5. Alle diese strengen Vorgaben gelten auch für zurückgeförderte Frackflüssigkeiten und das Lagerstättenwasser. Dazu wird zum Um-gang mit dem Flowback und dem Lagerstättenwasser der Stand der Technik entsprechend konkretisiert.
6. Darüber hinaus verbleiben den Bundesländern weitergehende Regelungsmöglichkeiten im Rahmen ihrer Landesentwicklungsplanung.
Diese Eckpunkte werden nun in eine Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG, zuständig BMUB) und in eine Änderungsverordnung zur UVP-Bergbau (zuständig BMWi) einfließen. In Kürze werden die Ressortabstimmung und sodann die Anhörung der Länder sowie die Beteiligung der Verbände eingeleitet. Ein Kabinettsbeschluss soll nach der Sommerpause 2014 erfolgen.
Ein Überblick über die geplante Fracking-Regelung ist online abrufbar unter:
www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/fracking-regelung/
Anmerkung:
Aus kommunaler Sicht sind die vorgestellten Fracking-Eckpunkte zu begrüßen. Sie werden unserer Forderung danach gerecht, sicherzustellen, dass auch im Falle der Erdgasförderung aus konventionellen Lagerstätten keinerlei Gefahren für den Wasserhaushalt (siehe auch DStGB-Aktuell 2414-05) und damit auch für das Grund- und Trinkwasser bestehen dürfen. Insbesondere muss beachtet werden, dass die Anwendung der Frackingtechnologie in Wassergewinnungs-, Naturschutz- und sonstigen Schutzgebieten ausgeschlossen bleibt. Der Vorrang des Schutzes des Wasservorkommens in Deutschland wird aus dem Eckpunktepapier deutlich. Im Gesetzgebungsverfahren ist weiterhin ein Augenmerk auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Kommunen zu legen. Diese müssen über etwaige Vorhaben früh und so transparent wie möglich informiert werden. Ziel sollte die Minimierung von Risiken, das Finden einvernehmlicher Lösungen sowie eine größtmögliche Akzeptanz in der betroffenen Region sein. Über die weiteren Entwicklungen im Rahmen der Verbändebeteiligung wird der DStGB berichten.