Europarechtlicher Anpassungsbedarf besteht, da die UVP-Änderungsrichtlinie (RL 2014/52/EU) in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dadurch soll der Bereich der Schutzgüter erweitert werden und zukünftig im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beispielsweise auch der Flächenschutz, Klimaschutz, Energieeffizienz sowie Unfall- und Katastrophenrisiken betrachtet werden. Die Öffentlichkeit der UVP soll durch ein zentrales Internetportal gestärkt werden. Wesentlicher Anpassungsbedarf im UVPG ergibt sich aus der Richtlinie laut Begründung bei der Ausgestaltung der Verfahrensschritte einer UVP.
Aus der Praxis ergibt ferner die Notwendigkeit, die Vorschriften zur Feststellung der UVP-Pflicht anzupassen. Vorhabenträger sollen künftig auch eine freiwillige UVP beantragen können. Die verwaltungsseitige Vorprüfung, ob eine UVP-Pflicht besteht, soll mit dem Entwurf klarer und detaillierter geregelt werden. Auch ist vorgesehen, dass die Resultate nebst Begründung der Vorprüfungen auch öffentlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund des "Irland-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs (BeckRS 2004, 76983) und eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts soll durch die Novelle auch sichergestellt werden, dass die UVP bei Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht durch eine Aufsplitterung der Vorhaben umgangen wird.
In diesem Rahmen verweisen wir auf die gemeinsame Stellungnahme von DLT und DStGB zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der UVP-Richtlinie vom 20. Januar 2017.
(Quelle: Beck-Newsletter vom 20. März 2017)
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