Änderungsbedarf im UmwRG nach EuGH-Urteil

Nach einer ersten und nur jetzt als Ergebnis zugeleiteten Prüfung ergibt sich für die Bundesregierung folgende vorläufige Einschätzung:

„Der nationale Gesetzgeber hat ab Urteilsverkündung maximal ein Jahr Zeit, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung anzupassen. Änderungsbedarf wird nach vorläufiger Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) bei § 2 Abs. 1 und 5 UmwRG bestehen. In Betracht kommt vor allem eine Streichung des Kriteriums, wonach rügefähige Rechtsvorschriften unter anderem „Rechte Einzelner begründen“ müssen.

Grundsätzlich können sich nach der Entscheidung des EuGH anerkannte Umweltverbände bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur Begründung ihre Klagerechte unmittelbar auf das entsprechende europäische Recht berufen.“

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