OVG Magdeburg: Artenschutz trotz Bauvorbescheids zu prüfen
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen Bauvorbescheid, aus dem sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergibt. Der Beklagte lehnte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des OVG war der Artenschutz trotz Bindungswirkung des Vorbescheids zu prüfen. Der Betrieb der Windenergieanlagen verstoße gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot.
BVerwG: Verstoß gegen artenschutzrechtliches Verbot begründet bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit
Das BVerwG stellt klar, dass der Artenschutz, der unter anderem durch das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot konkretisiert wird, ein Belang des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist. Für die Auffassung des OVG, die bauplanungs- und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich hätten einen jeweils eigenständigen Charakter und seien unabhängig voneinander zu prüfen, sei vor diesem Hintergrund kein Raum. Stehe fest, dass ein Vorhaben gegen ein nicht durch Ausnahme oder Befreiung zu behebendes artenschutzrechtliches Verbot verstößt, sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Das sei im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft worden. Bei der danach im Genehmigungsverfahren gebotenen artenschutzrechtlichen Prüfung komme der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Davon sei das OVG zu Recht ausgegangen. [Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 27. Juni 2013]