Der Gesetzentwurf enthält Anpassungen, die sich aus aktuellen Entwicklungen in der Naturschutzpolitik bzw. im deutschen Naturschutzrecht ergeben. Diese betreffen u. a. die Einrichtung des Biotopverbunds nach § 21 BNatschG durch die Bundesländer, eine Ergänzung der Zielbestimmung der Naturparke nach § 27 BNatschG, die Aufnahme von Höhlen und naturnahen Stollen in die Liste der geschützten Biotope nach § 30 BNatschG, eine Klarstellung der Zuständigkeiten für artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatschG sowie die Einführung einer Vorschrift zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und im Bereich des Festlandsockels.
Die Bundesvereinigung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass eine Umsetzung des länderübergreifenden Biotopverbundes innerhalb einer zehnjährigen Frist ein ambitioniertes Ziel ist, das nur unter besonderen Schwierigkeiten bei Ländern und Kommunen zu erreichen ist. Dies haben die problematischen Erfahrungen in mehreren Ländern bereits deutlich gezeigt. Die vorgeschlagene Fristsetzung ist daher grundsätzlich in Frage zu stellen.
Neben weiteren Anmerkungen zu den Einzeländerungen haben die kommunalen Spitzenverbände unterstrichen, dass es im BNatschG weitergehenden Regelungsbedarf bzgl. der Gewässerunterhaltung gibt. Die kommunalen Spitzenverbände sprechen sich dafür aus, im Wege einer Änderung des BNatschG eine naturschonende Gewässerunterhaltung von den entsprechenden Verbotstatbeständen des BNatschG freizustellen, soweit diese ökologischen und naturschutzfachlichen Standards genügt. Als Vorbild hierfür könnten die Regelungen für die Land-, Forst- und Fischerwirtschaft dienen. Eine entsprechende Änderung würde ein Mehr an Rechtssicherheit nicht nur für die mit der Gewässerunterhaltung betrauten Personen, sondern auch für die Mitarbeiter der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden bedeuten.
Die BV-Stellungnahme und der Gesetzentwurf zum Bundesnaturschutzgesetz können bei Interesse unten als PDF-Dokumente heruntergeladen werden.
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