Die kommunalen Spitzenverbände setzen sich darin insbesondere mit dem nunmehr vom BNatSchG bis 2025 angestrebten Biotopverbund auseinander. Die geplante Änderung des § 21 Abs. 2 BNatSchG wird kritisch gesehen, da bereits durch die Fristvorgabe nicht gewährleistet werden kann, dass es im Umsetzungsprozess zu ausgewogenen und von allen Beteiligten akzeptierten Ergebnissen kommt. Während die Schaffung eines Biotopverbundes aus naturschutzfachlicher Sicht von großer Wichtigkeit für eine dauerhafte Sicherung der Artenvielfalt ist, ist die Umsetzung eines derartigen Vorhabens binnen der kommenden neun Jahre ein ausgesprochen ambitioniertes Ziel und nur unter großen Schwierigkeiten zu erreichen.
Zudem nimmt die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Stellung zur Anpassung des Artenschutzrechts in den §§ 44 und 45 BNatSchG. Es wird angeregt klarzustellen, dass artenschutzrechtliche Verbote auf ein zugelassenes Vorhaben nicht unmittelbar wirken. Zur Klarstellung werden ferner weitere Streichungen und Ergänzungen angeregt.
Die vollständige Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 16.12.2016 zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes kann im Anhang heruntergeladen werden.