In dem vorliegenden Fall hatte eine Bürgerin bei dem Regierungspräsidium Stuttgart die Informationen über Abgasvolumen, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte des Zementwerkes begehrt. Gegen die positive Bescheidung des Regierungspräsidiums hatte sich das Unternehmen, das das Zementwerk betreibt, klageweise gewandt und sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen.
Mit dem Verweis auf europarechtliche Vorgaben, die ein hohes Maß an Transparenz gewährleisten, hat der VGH Mannheim die Klage des Unternehmens nun abgewiesen. Ob Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vorliegend verletzt würden könne dabei offengelassen werden, so der VGH Mannheim, da Behörden aufgrund des Europarechts bei „Umweltinformationen über Immissionen“ stets einen beantragten Zugang gewähren müssten. Die Öffentlichkeit müsse Zugang zu solchen Informationen haben können, die diese unmittelbar berühren. Es gelte das Prinzip: Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, solle in keinem Fall vertraulich behandelt werden können.
Gegen das Urteil des VGH Mannheim ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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