Die technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft aus dem Jahr 2002 (TA Luft) sieht vor, dass Flüssigmist oder Gülle in geschlossenen Behältern zu lagern ist. Ansonsten ist die Gülle derart zu lagern, dass ein Minderungsgrad von mindestens 80 Prozent der Immissionen an Ammoniak oder anderen geruchsintensiven Stoffen erreicht werden kann. Durch die beklagten Kreise waren die klagenden Tiermastbetriebe jedoch zu Nachrüstungen verpflichtet worden, die ein Immissionsminderungsgrad von mindestens 85 Prozent erreichen. Die Entscheidungen hatten die Kreise mit dem sogenannten Tierhaltungserlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen begründet. Die Vorschriften der TA Luft entsprächen insoweit nicht mehr dem Stand der Technik – durch finanziell verhältnismäßige Maßnahmen könnten Güllebehälter mit Abdeckungen nachgerüstet werden, die einen Immissionsminderungsgrad von bis zu 85 Prozent hätten.
Das OVG Münster hat die immissionsschutzrechtlichen Anordnungen der Beklagten für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Die Vorgaben der TA Luft sind in der Regel verbindlich, außer wenn gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorliegen, die denen der TA Luft zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen dem Boden entziehen. Diese Anforderungen sieht das OVG Münster im vorliegenden Fall als nicht erfüllt – auch die höheren Anforderungen des Tierhaltungserlasses bezüglich der Abdeckung von Güllebehältern lassen sich auf einen derartigen neuen Erkenntnisstand nicht zurückführen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland die unionsrechtlich vorgegebenen Immissionshöchstmengen für Ammoniak überschreiten, besteht für das OVG Münster Handlungsbedarf auf Bundes- und nicht auf Landesebene, um unionsrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
Die Revision wurde durch das OVG Münster nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.