Neue EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt

Erstmals werden Luftqualitätswerte für die besonders gesundheitsschädlichen kleinen Staubpartikel (Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer; PM2.5) festgesetzt. Bereits 2010 tritt ein unverbindlicher PM2.5-Zielwert in Kraft. Ab 2015 gilt ein PM2.5-Grenzwert in gleicher Höhe. Unverändert bleiben die bisherigen Grenzwerte, insbesondere der in vielen Kommunen trotz Einrichtung von Umweltzonen nicht einzuhaltende Tagesgrenzwert für Feinstaub mit einem Durchmesser kleiner als 10 Mikrometer (PM10). Auch der bereits vor der aktuellen Novelle des BImSchG aufgrund der alten Richtlinie eingeführte Grenzwert für Stickstoffdioxid wird beibehalten. Dass auch dieser seit dem Jahresanfang geltende Grenzwert in vielen Kommunen nicht eingehalten werden kann, ist aufgrund diesjähriger und älterer Messergebnisse bereits absehbar.

Nicht nur in Deutschland, sondern in fast allen Mitgliedstaaten der EU gibt es Schwierigkeiten mit der Einhaltung der seit 2005 bzw. 2010 geltenden anspruchsvollen Grenzwerte für Feinstaub bzw. Stickstoffdioxid. Die Emissionen dieser Schadstoffe sind insbesondere im Verkehrsbereich trotz kontinuierlich verschärfter Abgas-Standards nicht wie erwartet zurückgegangen. Entsprechend den Vorgaben der neuen EU-Richtlinie wird daher in §§ 21 ff der 39. BImSchV den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, im Interesse der betroffenen Kommunen Fristverlängerungen in Anspruch zu nehmen. Wesentliche Voraussetzung einer Fristverlängerung ist die Vorlage eines Luftreinhalteplans, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen die Luftqualitätswerte zukünftig eingehalten werden sollen. Wird eine Fristverlängerung gewährt, müssen die Feinstaubgrenzwerte spätestens ab 12. Juni 2011 und die Stickstoffdioxid-Grenzwerte spätestens ab dem Jahr 2015 eingehalten werden.

Eine terminologische Änderung betrifft die Aktionspläne, die in der Neufassung des § 47 Abs. 2 BImSchG „Pläne für kurzfristige Maßnahmen“ heißen. Entsprechend den Richtlinienvorgaben ist ein solcher Plan insbesondere dann aufzustellen, wenn eine Überschreitung der in § 28 der 39. BImSchV enthaltenen Alarmschwellen für Stickstoffdioxid droht. Im Falle der Überschreitung der beim Feinstaub zu beachtenden Grenzwerte oder Zielwerte ist hingegen die Aufstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Insoweit wird der vom BVerwG im Anschluss an den EuGH begründete Anspruch Betroffener auf Planaufstellung zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Unberührt dürfte jedoch der ebenfalls vom EuGH begründete Anspruch auf planunabhängige Maßnahmen bleiben.

Auf der Internetseite www.bmu.bund.de steht unter dem Menupunkt „Luft / Verkehr“, Rubrik „Luftreinhaltung“ die Luftqualitätsrichtlinie sowie unter „Downloads“ das Achte Gesetz zur Änderung des BImSchG sowie die 39. BImSchV zum Download bereit. Das oben genannte Verfahren zur Gewährung von Fristverlängerungen wird in der Mitteilung der EU-Kommission vom 26.06.2008 (KOM(2008) 403 endg.) näher erläutert.

(Dr. Simon Burger)

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