„(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
Die geplante flankierende Privilegierung von Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten durch Änderung der BauNVO ist nicht Bestandteil des vorliegenden Gesetzentwurfs.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 07.01.2011 die nachfolgend wiedergegebene Stellungnahme zur geplanten BImSchG-Änderung abgegeben:
„Anrede,
vielen Dank für die Übersendung des o. g. Gesetzentwurfs vom 17.12.2010. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Die vorgesehene Ergänzung des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird von uns begrüßt. Das Ziel, gerichtliche Auseinandersetzungen über die Zumutbarkeit von Lärm, der durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen entsteht zu vermeiden, entspricht einer langjährigen Forderung der deutschen Kommunen und ihrer Spitzenverbände. So haben zuletzt etwa das Präsidium des Deutschen Städtetages am 30.09.2009 und das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes am 15.06.2010 die Position vertreten, dass Kinderlärm prinzipiell anders zu beurteilen ist, als der Lärm von Autos, Flugzeugen oder Laubbläsern und daher eindringlich an Bund und Länder appelliert, durch gesetzliche Änderungen sicherzustellen, dass Kinder immissionsrechtlich nicht als Lärmquelle betrachtet werden. Zu begrüßen ist, dass die vorgeschlagene Ergänzung des BImSchG durch ihre Formulierung „im Regelfall“ aber dennoch in besonderen Fallsituationen insbesondere vor dem Hintergrund des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes eine Prüfung im Einzelfall nicht ausschließt.
Allerdings sollen ausweislich der Begründung zu Art. 1 „Spiel- und Bolzplätze für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und nicht unbedingt wohngebietsnah gelegen sein müssen“ von der Privilegierung des neuen § 22 Abs. 1 a ausgenommen werden. Damit wären für solche Freizeiteinrichtungen weiterhin gerichtliche Auseinandersetzungen zu erwarten. Da Spiel- und Bolzplätze jedoch genauso wie die explizit im Gesetzentwurf aufgeführten „Ballspielflächen für Kinder“ der Freizeitbeschäftigung dienen und eine wesentliche soziale und gesundheitsfördernde Funktion haben, sollten sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten. Deshalb wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie die Begründung im Gesetzentwurf entsprechend korrigieren und somit die Privilegierung des § 22 Abs. 1a auch auf Spiel- und Bolzplätze für Jugendliche ausdehnen würden.
Weiterhin bitten wir darum, in der Gesetzesbegründung deutlicher zu formulieren, dass eine Ausstrahlungswirkung auf die entsprechende zivilrechtliche Beurteilung beabsichtigt ist und dass bei unzureichender Berücksichtigung insbesondere durch die Zivilgerichtsbarkeit eine ausdrückliche Änderung des BGB erforderlich ist.
Sollte die Bundesregierung im Rahmen der anstehenden Bauplanungsrechtsnovelle eine Änderung der BauNVO dahingehend vorschlagen, dass Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten stets allgemein zulässig sind, so werden die kommunalen Spitzenverbände diesen Vorschlag unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen“
( Dr. Simon Burger)