Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, entsprechend der tatsächlichen und rechtlichen Situation die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Kindertagesstätten effizient zu verbessern (vergleiche BT-Drs. 16/13624). Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ist in dieser Legislaturperiode eine umfassende Prüfung der Baunutzungsverordnung vorzunehmen. Das BMVBS beabsichtigt, in diesem Kontext auch die generelle Zulässigkeit von Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten vorzuschlagen.
Für den Entschließungsantrag des Bundesrates sieht das BMVBS daher – jedenfalls in bauplanungsrechtlicher Hinsicht – keinen Bedarf.
Der DStGB hat in der Vergangenheit eine Änderung der Gebietskategorie „Reines Wohngebiet“ der BauNVO dahingehend, dass auch Kindertagesstätten allgemein zulässig sind, nicht für zwingend erforderlich gehalten. Angesichts des weiteren Ausbaus der Kinderbetreuung in Deutschland sollten sich die kommunalen Spitzenverbände indes nicht der Forderung verschließen, entsprechend der tatsächlichen und rechtlichen Situation die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Kindergärten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen in reinen Wohngebieten effizient zu verbessern. Insbesondere eine Anpassung der Regelungen zum Lärmschutz erscheint dahingehend sinnvoll, dass zukünftig von Kindereinrichtungen ausgehende Geräusche regelmäßig nicht mehr als sogenannte schädliche Umweltweltauswirkungen für die Nachbarschaft bewertet werden können.
Die Hauptgeschäftsstelle wird die Mitgliedsverbände über die weitere Entwicklung unterrichten.