Diese ist nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben:
„Anrede,
mit Schreiben vom 21. Juli 2014 haben Sie uns Gelegenheit gegeben, zu einer möglichen Fortentwicklung der Sportanlagenlärmschutzverordnung Stellung zu nehmen. Dafür bedanken wir uns. Nach den Rückmeldungen aus der Praxis nehmen die Konflikte zwischen den Sporttreibenden und Sportplatznutzern einerseits und dem Ruhebedürfnis der Anwohner anderseits zu. Immer häufiger wird die Sportplatznutzung eingeschränkt oder sogar untersagt. Die Bedeutung der Thematik für die Kommunen ist auf dem Kongress „Starker Sport - starke Kommunen“, den der Deutsche Olympische Sportbund gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Städtetag 2010 veranstaltet haben, bestätigt worden. Es wurde tendenziell eine Zunahme des Problemdrucks in den Städten und der Klagebereitschaft der Anwohner bilanziert.
Es liegt im Interesse aller Städte und Gemeinden einen sachgerechten Ausgleich zwischen den vom Sportlärm betroffenen Anwohnern und den Interessen des Sportes sowie der Allgemeinheit zu finden. Dem wird die die Sportanlagenlärmschutzverordnung in der heutigen Fassung nicht mehr gerecht. Hierin sind wir uns mit dem Deutschen Olympischen Sportbund einig. Wir verweisen insofern auf das gemeinsame Schreiben vom 12. Dezember 2011.
Es ist eine Tendenz festzustellen, dass Anwohner verstärkt versuchen, ihre individuellen Interessen zu Lasten der Allgemeinheit durchzusetzen. Dies entspricht nicht der herausragenden gesellschaftspolitischen Bedeutung des Sports. Die Anwendung der geltenden Rechtslage wird dazu führen, dass Sportanlagen zunehmend aus den wohnungsnahen Bereichen verdrängt werden. Dies widerspricht der Zielsetzung, den Sport für viele Bevölkerungsgruppen leicht zugänglich zu machen. Die zunehmend ältere Bevölkerung braucht Sport- und Bewegungsmöglichkeiten in der Nähe ihrer Wohnung schon um längere Anfahrtswege durch die nachlassende Mobilität zu vermeiden. Aber auch Kinder und Jugendliche sind aufgrund des zunehmenden Ganztagschulbetriebes auf kurze Anfahrtswege zu den Sportstätten angewiesen. Auch der Ganztagsschulbetrieb erfordert gesetzliche Klarstellungen.
Aus kommunaler Sicht sollte eine gesetzliche Lösung gefunden werden, die an die Privilegierung von Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG angelehnt werden könnte. So könnte etwa geregelt werden, dass Geräuscheinwirkungen, die bei der sportlichen Betätigung von Menschen auf kommunalen Sportplätzen im Freien entstehen, keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen.
Im Übrigen sehen die Städte und Gemeinden bei der Sportanlagenlärmschutzverordnung sowie dem darin geregelten Interessenausgleich zwischen dem Sport als Gemeinwohlbelang und den Ruheinteressen der Nachbarschaft insbesondere folgenden Änderungsbedarf:
- Hinsichtlich des Bestandsschutzes von Altanlagen nach § 5 Abs. 4 der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sollte der Gesetzgeber klarstellen, welche Maßnahmen zum Entfallen des Bestandsschutzes führen können. Alternativ könnte eine Irrelevanzschwelle der erforderlichen Rechtssicherheit für die Städten und Gemeinden bzw. betroffenen Vereine dienlich sein. Derzeit ist umstritten, ob die Genehmigungsbedürftigkeit einer Veränderungsmaßnahme an der Sportanlage nach dem Baurecht dafür ausreicht, den Altanlagenbonus entfallen zu lassen.
- Die mittäglichen Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen (§ 2 Abs. 5 der 18. BImSchV) sind für Spiele, etwa von Fußballvereinen, gerade im Jugendbereich hinderlich. Diese sind darauf angewiesen, dass die Veranstaltungen im Tageslicht stattfinden können. Bei mehreren Spielen an einem Tag (z. B. auch bei Turnieren) sollte es daher zulässig sein, diese auch in der Mittagszeit durchzuführen. Dazu könnte eine Festlegung der Beurteilungszeiten entsprechend Nr. 6.4 der TA Lärm Abhilfe schaffen.
- Weiterhin wird als nachteilig erachtet, dass die Parkplätze der Einrichtung dem Sportlärm hinzugerechnet werden können (Nr. 1.1 Buchstabe d des Anhangs zur 18. BImSchV).
- Generell besteht der Eindruck, dass die Benutzung von kommunalen Sportplätzen durch die Eigentümer angrenzender Grundstücke vermehrt immissionsschutzrechtlich angegriffen wird. Dies betrifft etwa Fußballspiele und Training durch Vereine. Für die Kommunen führt dies zu der Umsetzungsproblematik, inwieweit Spiele zeitlich beschränkt oder ob andere (kostenintensive) Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.
- Auch für nicht von der 18. BImSchV erfassten Bolzplätze, Skateranlagen und ähnliche Anlagen sollte wegen ihrer sozialen Funktion eine wohnortnahe Errichtung ermöglicht werden. Eine klare Abgrenzung der Nutzung durch Kinder von derjenigen durch Jugendliche ist praktisch kaum möglich. Für diese besonderen Freizeitanlagen könnten im Interesse der Allgemeinheit etwa höhere Immissionsrichtwerte angesetzt werden.
Im Übrigen unterstützen wir den Verordnungsentwurf des Bundesrates zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 11.7.2014 (BR-Drs. 198/14).
Mit freundlichen Grüßen“