Der DStGB hatte zum Referentenentwurf am 13.03.2014 kurz Stellung genommen. Die Stellungnahme ist nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben:
„Anrede,
für den DStGB nehmen wir nach kurzer Abfrage im Mitgliedsbereich wie folgt zum oben genannten Verordnungsentwurf Stellung:
Aus Sicht der Städte und Gemeinden bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Entwurf. Vielmehr stößt dieser auf Zustimmung. Insbesondere die Regelungen in § 2 Abs. 2 der Verordnung, welche den Schwerpunkt auf den Vollzug vor Ort in den Städten und Gemeinden legen, sind sachgerecht und haben sich vor dem Hintergrund der Welt- und Europameisterschaften der letzten Jahre bewährt. Besonders die Hinweise zur ordnungsgemäßen Ermessensausübung bei der Zulassung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse in der Begründung der Verordnung (Seite 11) erachten wir als zielführend.
Aus dem Mitgliedsbereich wurde der Vorschlag geäußert, den Anwendungsbereich des § 1 der Verordnung auch auf den Betrieb von Gaststätten zu erstrecken. In der hessischen Lärmschutzverordnung zur WM 2010 wurde dies derart gehandhabt. Der Betrieb von Gaststätten richtete sich demnach nach den Bestimmungen der TA Lärm und die Nachtzeit wurde auf die Zeit ab ein Uhr hinausgeschoben (außerhalb von Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten). Die Anordnung des Vorranges des Landesrechts nach § 3 des Verordnungsentwurfes ist im Übrigen zu begrüßen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen,“
Der Verordnungstext ist online abrufbar unter: www.bmub.bund.de