Der Regierungsentwurf sieht verschiedene Instrumente zur weiteren Stärkung der Innenentwicklung vor. Um die Innenentwicklung zu stärken werden unter anderem die Steuerungsmöglichkeiten für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten präzisiert und die Möglichkeit zur Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan ausdrücklich benannt. Zu erstem Punkt soll mit dem neuen BauGB klargestellt werden, dass das Instrument des „Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren“ ausdrücklich auch zur Steuerung von Vergnügungsstätten genutzt werden kann. Dies entspricht einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände.
Aus kommunaler Sicht ist zudem positiv hervorzuheben, dass Kindertagesstätten zukünftig in reinen Wohngebieten in einer den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets angemessenen Größenordnung allgemein zulässig sind (Änderung der BauNVO).
Der Regierungsentwurf sieht darüber hinaus eine Vereinfachung des gemeindlichen Vorkaufsrechts vor (§ 27a BauGB-E). Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde zugunsten Dritter soll angemessen erweitert werden. Auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände hin sieht der Regierungsentwurf auch eine Neufassung des Rückbaugebotes in § 179 BauGB vor. Das Vorhandensein eines Bebauungsplans (Planakzessorietät) soll zukünftig in den so genannten „Schrottimmobilienfällen“ nicht mehr Voraussetzung für die Anordnung eines Rückbaugebots sein.
Der Regierungsentwurf setzt sich schließlich auch mit der Problematik gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Außenbereichen auseinander. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB soll im Hinblick auf gewerbliche Tierhaltungsanlagen in der Weise modifiziert werden, dass entsprechende Anlagen nur noch dann privilegiert sind, wenn sie keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen.
Nähere Einzelheiten – auch zu den weiteren Änderungen in BauGB sowie BauNVO – können dem Regierungsentwurf entnommen werden, welcher zum Download im Internet unter www.bmvbs.de zur Verfügung steht.
Anmerkung:
Der DStGB hat den Gesetzentwurf den Mitgliedsverbänden mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Es ist beabsichtigt, seitens der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Beispielhaft sei auf die vorgeschlagenen Regelungen zur gewerblichen Tierhaltung im Außenbereich, auf § 179 BauGB (Rückbaugebot) sowie auf die – abzulehnenden – kommunalen Begründungspflichten im Zusammenhang mit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen (§ 1a Abs. 2 BauGB) hingewiesen.