Ein Ausschluss "verpartnerter" Arbeitnehmer von diesen Leistungen verstoße angesichts der weitreichenden Annäherung der für diese beiden Personenstände geltenden Regelungen in der deutsche Rechtsordnung gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Betroffene können für die Zeit ab dem 3.12.2003 Nachzahlungen verlangen. Die dürfte für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst erhebliche Zusatzaufwendungen bedeuten.
Der EuGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1990 bei der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg als Verwaltungsangestellter beschäftigt. 2001 begründete er mit seinem langjährigen Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft, was er seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilte. Seinen Antrag auf Neuberechnung seiner Zusatzversorgungsbezüge unter Zugrundelegung einer günstigeren, bei verheirateten Versorgungsempfängern zur Anwendung kommenden Steuerklasse wies die Beklagte ab, weil der Kläger nicht verheiratet sei. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger rückwirkend die Nachzahlung der höheren Zusatzversorgungsbezüge. Zur Begründung machte er geltend, dass er wie ein verheirateter Versorgungsempfänger zu behandeln sei. Das folge aus der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Das mit der Klage befasste Arbeitsgericht Hamburg setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Richtlinie 2000/78/EG in Fällen wie dem vorliegenden eine Gleichbehandlung von verheirateten und "verpartnerten" Arbeitnehmern verlange. Der EuGH bejahte dies.
Zur Begründung führte der EuGH u.a. aus: Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die niedriger sind als diejenigen, die bei bestehender Ehe gezahlt werden, können eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen. Das ist der Fall, wenn die Lebenspartnerschaft Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist und sich in einer mit der Ehe rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Situation befindet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In der deutschen Rechtsordnung besteht infolge der schrittweisen Annäherung der für die Lebenspartnerschaft geschaffenen Regelungen an die für die Ehe geltenden kein ins Gewicht fallender rechtlicher Unterschied mehr zwischen diesen beiden Personenständen. Eingetragene Lebenspartner sind insbesondere - wie Eheleute - einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Folglich sind die beiden Situationen vergleichbar. Betroffene können sich auch direkt gegenüber einer Gebietskörperschaft wegen des Vorrangs des Unionsrechts auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen, ohne abwarten zu müssen, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt. Zahlungsansprüche bestehen allerdings erst ab Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78, also ab dem 3.12.2003.