BVerwG: Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte

Geklagt hatte ein Polizeibeamter, der 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand trat, nachdem er zuvor ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt war. Er machte zunächst vergeblich einen Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs geltend. Nun gab das Bundesverwaltungsgericht ihm Recht (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 2 C 10.12).

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergäbe sich aus der Arbeitszeitrichtlinie der EU. Er ist allerdings beschränkt auf den Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Er erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.

Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.

Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu.

Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

 (Ulrich Mohn, DStGB)

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