Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 26.07.2012 (Az. 2 C 70.11; 2 C 14.11; 2 C 26.11) über Ausgleichsansprüche von Feuerwehrbeamten in Hamburg und Berlin zu entscheiden, die jahrelang über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten. In Hamburg ging es jeweils um zwei Stunden in der Woche von Januar 1999 bis einschließlich August 2005 (insgesamt 600 Stunden), in Berlin um sieben Stunden in der Woche von November 2001 bis Dezember 2006 (insgesamt rund 1630 Stunden).
Es bestehe sowohl ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als auch ein Anspruch nach innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen. Der europarechtlich erforderliche qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht liegt nach Auffassung des Gerichts seit 01.01.2001 vor. Denn durch Urteil vom 03.10.2000 habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Bereitschaftszeit wie Vollzeitdienst zählt. Damit habe hinreichend deutlich festgestanden, dass das Arbeitszeitrecht des Bundes und der Länder für die Beamten an diese Vorgaben angepasst werden musste. Diese Umsetzungspflicht sei Feuerwehrbeamte in Hamburg erst 2005, in Berlin erst 2008 erfüllt worden. Demgegenüber entstehe der Anspruch aus nationalem Recht bereits mit Beginn des Verstoßes gegen Unionsrecht. Er setze aber voraus, dass der Beamte gegenüber dem Dienstherrn seine zu hohe Arbeitszeit rügt.
Beide Ansprüche seien auf Freizeitausgleich im gleichen Umfang gerichtet, in dem über die 48 Stunden wöchentlich hinaus Dienst geleistet wurde. Könne Freizeitausgleich wegen Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht geleistet werden, sei jede Stunde entsprechend den damals geltenden Stundensätzen für Mehrarbeit auszugleichen. Je nach Besoldungsgruppe kann die Entscheidung des BVerwG in Berlin zu Ausgleichsansprüchen von rund 25.000 Euro bis 30.000 Euro je Beamten und in Hamburg von rund 12.000 Euro bis 15.000 Euro je Beamten führen. Dies gelte aber nur, soweit nicht eine Verjährung eingetreten ist. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren.