Laut BVerfG kann die Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten nicht mit der in der Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gerechtfertigt werden. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.
Wie in DStGB-Aktuell 4410-03 berichtet hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 28.10.2010 in mehreren Fällen für eine Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit verheirateten Beamtinnen und Beamten entschieden. Danach haben solche Beamte seit Juli 2009 Anspruch auf einen Ehegattenzuschlag. Bestätigt wurden damals auch Entscheidungen von Vorinstanzen, die für eingetragene Lebenspartnerschaften Auslandszuschläge nach dem Bundesbesoldungsgesetz und Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung angewandt hatten.
Das geltende Recht hat inzwischen zum Teil für eine Gleichbehandlung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten gesorgt.
So überträgt z.B. das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften rückwirkend ab 2009 ehebezogene gesetzliche Regelungen im Recht des öffentlichen Dienstes des Bundes auf Lebenspartnerschaften.
Und mit dem am 14.12.2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt.