Dem BAG-Urteil vom 04.12.2013 (AZ: 7 AZR 290/12) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin arbeitete als Arbeitsvermittlerin in einem Jobcenter. Zunächst hatte sie von 2007 bis Ende 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Bundesagentur für Arbeit (BA). Vor Auslaufen des Arbeitsvertrags forderte die BA die Arbeitsvermittlerin auf, sich bei der betreffenden Stadt als neben der BA zweitem Träger des Jobcenters zu bewerben. Dem kam die Arbeitsvermittlerin nach. Die Stadt stellte sie ohne Vorstellungsgespräch nahtlos ab Anfang Januar ein, allerdings befristet auf zwei Jahre bis Ende 2010. Gegen diese Befristung wehrt sich die Arbeitsvermittlerin mit ihrer Klage.
Wie das BAG entschied, war die zweite Befristung formal zulässig, weil BA und Stadt nicht dieselben Arbeitgeber sind. Allerdings könne sich die Stadt trotzdem nicht auf die Befristung berufen, wenn sie mit der BA unredlich zusammengearbeitet haben sollte, um die gesetzlichen Schutzvorschriften rechtsmissbräuchlich zu umgehen. Dies müsse zwar die Arbeitnehmerin beweisen. Es reiche dabei zunächst aber aus, wenn sie Indizien für einen Missbrauch aufzeige, die die Arbeitgeberin nicht erschüttern kann. Solche Indizien gibt es hier laut BAG: Es sei die BA gewesen, die die Arbeitsvermittlerin zur Bewerbung bei der Stadt aufgefordert habe. Die Arbeitsverhältnisse seien nahtlos ineinander übergegangen, der Arbeitsplatz im Jobcenter sei derselbe geblieben. Auch die sonstige Gestaltung des Arbeitsverhältnisses habe sich nicht wesentlich geändert. Ungewöhnlich sei zudem, dass die Stadt die Arbeitsvermittlerin ohne Vorstellungsgespräch eingestellt habe. Dies seien „hinreichende Anhaltspunkte“ für eine missbräuchliche zweite Befristung.
Das BAG verwies den Streit zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm. Dort wird die beklagte Stadt Gelegenheit haben, die Indizien für einen Rechtsmissbrauch zu entkräften. Gelingt ihr dies nicht, ist die Befristung unwirksam.