Dem Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.10.2013 (Ca 1287/13) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist seit März 2009 bei der Stadt Wuppertal als Außendienstmitarbeiterin zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs (sog. "Politesse") beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung (TVöD-VKA) Anwendung. Die Stadt Wuppertal zahlt der Klägerin seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 des TVöD-VKA. Die Klägerin war allerdings der Ansicht, ihr stehe ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 zu. Diese Entgeltgruppe setzt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA, Anlage 3 zum TVÜ-VKA i.V.m. § 22 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) voraus, dass die Klägerin zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge verrichtet, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Vergr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zu § 22 BAT). Die Differenz zwischen der monatlichen Bruttovergütung nach Entgeltgruppe 3 und nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA beträgt bei einem in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer in der Erfahrungsstufe 3 derzeit 196,18 € und bei der in Teilzeit beschäftigten Klägerin 98,09 €.
Das Arbeitsgericht Wuppertal gab der Klage statt, und zwar mit folgender Begründung:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA. Die Tätigkeit als "Politesse" bildet überwiegend einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA erfüllt. Dafür genügt es, dass während dieses Arbeitsvorgangs Entscheidungen anfallen, die neben der Kenntnis von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften auch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern, wie etwa bei Abschleppmaßnahmen.
Ausreichend ist dabei, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Tätigkeiten mit Entscheidungsspielraum die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen.
Quelle: Arbeitsgericht Wuppertal Pressemitteilung vom 15.10.2013