„Zuständigkeit:
Der im Rahmen der Zusammenlegung der Berufe „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ und „Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation“ (Industrie- und Handelskammer - IHK) und „Fachangestellte/r für Bürokommunikation“ (öffentlicher Dienst) neugeordnete Beruf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ ist sowohl Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft als auch des öffentlichen Dienstes (§ 1 Satz 2 und 3 der Ausbildungsordnung).
Hieraus folgt: Für die Ausbildung der Kaufleute für Büromanagement in der gewerblichen Wirtschaft greift weiterhin § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), ist also die IHK zuständige Stelle.
Soweit Kaufleute für Büromanagement im öffentlichen Dienst ausgebildet werden, richtet sich die Zuständigkeit nach § 73 BBiG. Hiernach bestimmt im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung in anderen als den durch § 71 (und § 72) BBiG erfassten Berufsbereichen die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zu-ständige Stelle; die Länder treffen die Bestimmung für ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Entsprechendes gilt für die der Aufsicht des Bundes bzw. der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Hieraus folgt, dass auch für jene Behörden und öffentlichen Einrichtungen, die bisher einen der beiden IHK-Büroberufe ausgebildet haben, nunmehr die Festlegung der obersten Bundesbehörde bzw. der jeweiligen Landesbehörde nach § 73 BBiG maßgeblich ist. Soweit eine pauschale Regelung für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfolgt ist, fallen die Behörden und öffentlichen Einrichtungen „automatisch“ darunter. Andernfalls kann es erforderlich sein, dass die oberste Bundesbehörde bzw. die jeweilige Landesbehörde noch Regelungen für betroffene Behörden und öffentliche Einrichtungen trifft.
§ 73 BBiG sieht weder vor, dass für alle nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen im Bereich einer obersten Bundes- oder einer Landesbehörde dieselbe zuständige Stelle bestimmt wird noch dass diese Bestimmung für alle Ausbildungsberufe einheitlich erfolgen muss. Vielmehr besteht die Möglichkeit, die Bestimmung der zuständigen Stelle bezogen auf eine Behörde/öffentliche Einrichtung und/oder einen Ausbildungsberuf zu regeln. Entsprechend wurde auch bis-her bereits in einigen Bereichen verfahren (Bsp.: „Aufgrund des § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) (…) bestimme ich die Einrichtung xy zur zuständigen Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Behörde/Einrichtung xy in dem anerkannten Ausbildungsberuf xy.“).
Dabei kann grundsätzlich auch die IHK zur zuständigen Stelle nach § 73 BBiG bestimmt werden. Sachliche Gründe für die Bestimmung der IHK zur zuständigen Stelle könnten z B. gegeben sein, wenn öffentliche Einrichtungen wie Wirtschaftsunternehmen geführt werden bzw. wenn die wirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht.
Die Entscheidung obliegt der obersten Bundesbehörde bzw. der jeweils zuständigen Landesbehörde. Es wird angeregt, die jeweilige zuständige Stelle des öffentlichen Dienstes zu beteiligen.
Dienstbegleitende Unterweisung:
Nach § 5 Absatz 4 der Ausbildungsordnung ist zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes eine dienstbegleitende Unterweisung von i.d.R. 420 Stunden durchzuführen. Hier-nach ist eine dienstbegleitende Unterweisung nur für den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes verpflichtend. Für den Bereich der IHK ist Vergleichbares nicht vorgesehen. Soweit im Rahmen einer Bestimmung nach § 73 BBiG die IHK zuständige Stelle ist, besteht für die betroffenen Behörden und öffentlichen Einrichtungen daher keine entsprechende Verpflichtung.“
Die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement“ ist im Bundesgesetzblatt Teil I 2013, Nr. 72, S. 4125-4140 nachlesbar. Die „Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung“ ist im Bundesgesetzblatt Teil I 2013, Nr. 72, S. 4141-4143 nachlesbar.