Im Rahmen des gestrigen Gerichtstermins äußerte sich der Richter kritisch zu der kürzlich erfolgten Änderung des Bundeswaldgesetzes (BWaldG). Durch die Gesetzesänderung wurden die staatlichen Dienstleistungen bekanntlich von der Anwendung des deutschen Wettbewerbsrechts ausgenommen. Außerdem beinhaltet der neue § 46 BWaldG Aussagen zur Anwendung europäischen Wettbewerbsrechts. Das Gericht stellte klar, dass hier europäische Regelungen ins Gegenteil umgekehrt würden. Hier werde im Grunde eine pauschale Ausnahmeregelung geschaffen, für die der Bundesgesetzgeber nicht die Kompetenz habe. Dass der Gesetzgeber davon ausgeht, in Konformität mit EU-Recht zu handeln, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei die Gesetzesänderung ein „legislativer Alleingang“ Deutschlands.
Inwiefern europäisches Wettbewerbsrecht aber im baden-württembergischen Verfahren direkt anwendbar ist, blieb dagegen in der gestrigen Verhandlung offen. Das Bundeskartellamt hatte argumentiert, dass auch im Bereich von Reviertätigkeiten, forsttechnischer Betriebsleitung und Forsteinrichtung der Handel zwischen EU-Staaten potenziell beeinträchtigt und damit europäisches Recht anzuwenden sei. Das Land Baden-Württemberg hatte dem widersprochen. Das Gericht hat diesen Sachverhalt noch nicht abschließend geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird vermutlich großen Einfluss auf das Urteil des OLG haben. Der Ausgang des Gerichtsverfahrens bleibt daher weiter offen.
Für das Land Baden-Württemberg äußerte die Amtschefin des MLR, Grit Puchan, dass die Landesregierung angesichts des Kartellverfahrens tief besorgt sei. Man befürchte, der Wald werde durch die Entscheidung des Bundeskartellamtes unter ein rein ökonomisches Regime gestellt. Die Gemeinwohlziele des Landes und der Erhalt der Lebensgrundlage Wald könne nicht anders erreicht werden als durch eine einheitliche Forstverwaltung. Forsteinrichtung und forsttechnische Betriebsleitung (im Kommunalwald), diese müssten auch zukünftig als hoheitliche Aufgaben dem Land vorbehalten bleiben. Das Gericht vertritt hingegen die Auffassung, dass auch diese Tätigkeiten unternehmerische Eigenschaften haben und damit dem Wettbewerbsrecht unterliegen. Das Bundeskartellamt betonte, dass Länder wie Niedersachsen und Bayern ihre Gemeinwohlziele ohne Verstoß gegen Wettbewerbsrecht verwirklichen. Eine Übertragung der dortigen Systeme sei aber kein Garant für die Erreichung eines rechtskonformen Zustands, in Baden-Württemberg seien andere Rahmenbedingungen zu beachten. Der Geschäftsführer der Forstkammer Baden-Württemberg, Jerg Hilt betonte, dass sich bereits heute viele private und kommunale Waldeigentümer kompetent, engagiert und mit Herzblut eigenständig um ihren Wald kümmern.