Zusammenfassung einiger Kernaussagen:
Änderung der Rechtslage zum 01. August 2013: Mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung zum 1.August 2013 ändert sich die Qualität der Norm. Aus der bisherigen öffentlichen-rechtlichen Verpflichtung der kommunalen Gebietskörperschaften, (nur) Kindern mit einem spezifischen Bedarf im Alter unter drei Jahren einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu verschaffen, wird ein gerichtlich einklagbarer Anspruch für alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Der Rechtsanspruch richtet sich entsprechend der Zuständigkeitsordnung des SGB VIII gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe (§ 85 Abs.1 SGB VIII).
Inhalt des Rechtsanspruchs: Der Inhalt der Leistung, also die Anforderungen an die Qualität der frühkindlichen Förderung bleibt unverändert, weil sich der bundesrechtliche Maßstab für die Ausgestaltung der frühkindlichen Förderung mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs nicht verändert hat. Es sollte daher nicht der Anschein erweckt werden, die Umstellung der objektiv-rechtlichen Verpflichtung auf den Rechtsanspruch zum 01. August 2013 führe (automatisch) zu einer Veränderung der fachlichen Anforderungen.
Umfang des Rechtsanspruchs: Der Umfang des Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII - Fassung 2013 -, also das „Wie“ und „Wie lange“, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist stets für den Einzelfall unter Berücksichtigung der festgestellten individuellen kind- und elternbezogenen Bedarfe sowie unter Beachtung des Kindeswohls festzulegen. Ein individueller Bedarf kann nur innerhalb des Spielraums anerkannt werden, den das fachliche Profil der Leistung (wie zum Beispiel Mindest- und Höchst- Betreuungszeit) eröffnet.
Wunsch und Wahlrecht: Der Rechtsanspruch kann sich (nur) auf vorhandene Angebote beziehen. Die Kommune ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Eltern eine ihrem Wunsch entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Ist dieser Platz allerdings nicht verfügbar, so muss diesem Wunsch auch nicht entsprochen werden.
Gleichwertigkeit der Angebote: Der Rechtsanspruch richtet sich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen werden als gleichwertig und gleich geeignet betrachtet. Mit dem Rechtsanspruch sind auch in Bezug auf die Tagespflegepersonen keine inhaltlichen Qualitätsanforderungen verbunden, die über die bereits im SGB VIII bisher geltenden geregelten und im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes unverändert übernommenen Qualitätsmerkmale der §§ 22 ff SGB VIII hinausgehen.
Information und Beratung der Eltern: Eine zentrale Informations-, Beratungs- und Vermittlungsstelle dient sowohl den Interessen der Eltern im Hinblick auf die Wahl ihres „Wunschplatzes“ als auch den Interessen der Kommune im Hinblick auf die Kenntnis der aktuellen Nachfrage. Eine solche Vermittlungsstelle ermöglicht eine optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten.
Rechtzeitige Anmeldung: Landesgesetzliche Vorschriften zu regelhaften Anmeldefristen unterstützen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dabei, qualifiziert den Bedarf an (früh-)kindlicher Förderung zu planen und ein entsprechendes Angebot vorhalten und steuern zu können. Vorgaben, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel sechs Monate vor der tatsächlichen Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf (früh-)kindliche Förderung über die Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen, erscheinen als grundsätzlicher Maßstab geeignet. Soweit keine landesrechtlichen Regelungen existieren, können Kommunen dies, auf der Grundlage der Satzungsautonomie nach Art. 28 II GG, per Satzung regeln.
Durchsetzung des Primäranspruchs: Auch wenn die gerichtliche Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung, also auf die Verschaffung eines Platzes (so genannter Primäranspruch) in vielen Fällen - zunächst erfolglos bleiben wird, so ist zu bedenken, dass es sich bei der begehrten Leistung um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das auch zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden kann.
Die kommunale Gebietskörperschaft bleibt – über den beantragten Zeitpunkt hinaus - verpflichtet, die Leistung zu gewähren, also den Platz zu verschaffen. Gleichzeitig hat das Kind – vertreten durch seine Eltern – die Möglichkeit, den Primäranspruch über den beantragten Zeitpunkt hinaus geltend zu machen bzw. ihn gerichtlich einzuklagen.
Anspruch auf Kostenerstattung: Wenn und solange der begehrte Platz nicht zur Verfügung steht und die Eltern sich deshalb auf eigene Kosten einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson besorgen, kommt ein Anspruch auf Kostenerstattung in Betracht.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist nicht nur zu prüfen, ob bzw. in welcher Höhe ein materieller Schaden eingetreten ist, sondern auch ob der Schaden auf die Nichterfüllung des Rechtsanspruchs zurückzuführen ist (so genannte haftungsausfüllende Kausalität).
Schadensminderungspflicht: Selbstverständlich trifft die Eltern die Pflicht den möglichen Schaden gering zu halten. Dazu gehört, sich dauerhaft um eine Betreuungsmöglichkeit zu bemühen, insbesondere auch im Angehörigenkreis.
Amtshaftungsanspruch und Einwand der objektiven Unmöglichkeit: Ein Amtshaftungsanspruch steht unter dem Vorbehalt, dass zuvor versucht worden sein muss, den Primäranspruch durchzusetzen. Dem Primäranspruch kann der Einwand objektiver Unmöglichkeit grundsätzlich nicht entgegengesetzt werden, da im Bereich hoheitlicher Verwaltung der Begriff objektiver Unmöglichkeit denkgesetzlich ausgeschlossen ist. Den Mangel an Erzieherinnen und Erzieher kann der Jugendhilfeträger allerdings dann geltend machen, wenn er nachweisen kann, alles unternommen zu haben, Fachkräfte zu gewinnen.