Mit der Vorlage des Entwurfs erfüllt das BMI den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, “E-Government weiter zu fördern und dazu, wo und soweit rechtlich notwendig, rechtliche Regelungen anzupassen“. Laut § 1 des Entwurfes ist der Geltungsbereich des nun vorgelegten Entwurfes beschränkt, aber erweiterbar: „Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dieses Gesetz, wenn den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.“
Ziel des Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern: „Das Gesetz soll dadurch über die föderalen Ebenen hinweg Wirkung entfalten und Bund, Ländern und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten“.
Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik (IT) in öffentlichen Verwaltungen innerhalb und zwischen staatlichen Institutionen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen soll verbessert und erleichtert werden. Dies muss auch in Verbindung mit organisatorischen Veränderungen in den Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung von Informations-, Kommunikations- und Transaktionsprozessen erfolgen.
Medienbruchfreie Prozesse vom Antrag bis zur Archivierung sollen möglich werden. Dabei sollen Anreize geschaffen werden, Prozesse entlang der Lebenslagen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu strukturieren und nutzerfreundliche, ebenenübergreifende Verwaltungsdienstleistungen „aus einer Hand“ anzubieten. Ebenso sollen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.
Den genannten Zielen soll der nun vorgelegte Entwurf dienen, in dem er im Wesentlichen drei Kernbestandteile aufweist:
- E-Government-Gesetz des Bundes (Artikel 1)
– Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs und zusätzlich eines De-Mail-Zugangs,
– Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren,
– Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter,
– Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens,
– Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen,
– Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung („open data“),
– Vorschriften zur Evaluierung und Weiterentwicklung. - Regelungen betreffend die Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur (Artikel 2 – Artikel 5).
Hierzu soll die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung erleichtert werden, indem neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch zwei andere sichere Verfahren zur Ersetzung der Schriftform zugelassen werden. Das erste dieser zugelassenen Verfahren betrifft seitens der Verwaltung zur Verfügung gestellte Formulare, welche in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung des Erklärenden übermittelt werden; eine sichere elektronische Identifizierung wird insbesondere durch die eID-Funktion des neuen Personalausweises gewährleistet. Das zweite Verfahren dieser zugelassenen Verfahren ist De-Mail in Ausgestaltung der Versandoption nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, welche eine „sichere Anmeldung“ (§ 4 Absatz 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz) des Erklärenden voraussetzt. Ferner sollen die elektronische Beibringung von Nachweisen im Verwaltungsverfahren vereinfacht und klarstellende Regelungen zur elektronischen Akte geschaffen werden. Darüber hinaus werden weitere bundesrechtliche Anreize zur Förderung von E-Government gesetzt und weitere rechtliche Hindernisse beseitigt. - Weitere Regelungen des Entwurfs
Der Entwurf enthält ferner Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten, um bundesrechtliche Hindernisse für die elektronische Verfahrensabwicklung abzubauen. Zielrichtung ist die Abschaffung von Schriftformerfordernissen oder Erfordernissen zur persönlichen Vorsprache in Fachgesetzen. Auch Vorschriften zur Georeferenzierung von statistischen Daten und Registerdaten sind berührt.