Um eine Vorstellung zu erhalten, wie eine solche vertragliche Ausgestaltung aussehen kann und was an eigener Finanzierung auf die Städte- und Kommunen zukommt, im Folgenden einige Fakten und Beispiele dazu:
I. Leistungen an den Freiwilligen und eigene Kostenerstattung der Einsatzstelle
Die Einsatzstellen zahlen dem Freiwilligen ein Taschengeld in Höhe von max. 330 Euro und die Sozialversicherung. Darüber hinaus können sie Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung oder andere Sachleistungen gewähren oder den entsprechenden Geldbetrag, der frei aus handelbar ist.
Im Bundesfreiwilligendienst erhalten die Einsatzstellen für jüngere, kindergeldberechtigte Freiwillige eine Kostenerstattung von bis zu 250,- Euro pro Monat, für ältere, nicht kindergeldberechtigte Freiwillige, also Freiwillige, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, eine Erstattung von bis zu 350,- Euro pro Monat. Diese Kosten gelten schon dadurch als nachgewiesen, dass vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes ein Vertrag mit den entsprechenden Beträgen dem Bundesamt zur Unterschrift vorgelegt wird. Die Kosten für Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft und Dienstkleidung) sowie für eigene Verwaltung etc. trägt in jedem Falle die Einsatzstelle selber.
II. Finanzierungsbeispiele für jüngere Freiwillige
1. Beispiel
175,- Euro Taschengeld
70,- Euro Sozialversicherung (gerundet 40%)
245,- Euro Summe = Erstattungsbetrag, da unterhalb der Obergrenze von 250,- Euro
2. Beispiel
150,- Euro Taschengeld (erstattungsfähig)
150,- Euro Essensgeld (nicht erstattungsfähig!)
120,- Euro Sozialversicherung (40% von 300,- Euro, da sowohl Taschengeld als auch Sachleistungen sozialversicherungspflichtig sind) (erstattungsfähig)
420,- Euro Summe; Erstattungsfähig sind Taschengeld plus Sozialversicherung, also
150,- Euro + 120,- Euro= 270,- Euro, erstattet wird also die Obergrenze von 250,- Euro
3. Beispiel
300,- Euro Taschengeld (erstattungsfähig)
200,- Euro Essens- & Übernachtungsgeld (nicht erstattungsfähig!!)
200,- Euro Sozialversicherung (40% von 500,- Euro, da sowohl Taschengeld als auch Sachleistungen sozialversicherungspflichtig sind) (erstattungsfähig)
700,- Euro Summe; Erstattungsfähig sind Taschengeld plus Sozialversicherung, also
300,- Euro + 200,- Euro = 500,- Euro, erstattet wird also die Obergrenze von 250,- Euro
In diesem Beispiel erhalten die Freiwilligen Leistungen im Wert von 500,- Euro. Bei der Einsatzstelle verbleibt ein Eigenanteil von 450,- Euro, so dass hier für die Einsatzstelle ungefähr Kosten in der Höhe entstehen, wie sie auch im Zivildienst entstanden sind.
II. Finanzierungsbeispiele für ältere Freiwillige
Für ältere Freiwillige beträgt die Obergrenze der Erstattung 350,- Euro pro Monat. Allerdings ist hier zu beachten, dass für Freiwillige, die einen Teilzeitfreiwilligendienst leisten, das Taschengeld entsprechend gekürzt werden muss. Da außerdem für den Vollzeitfreiwilligendienst eine Taschengeld-Obergrenze von z.Zt. 330,- Euro gilt und das Taschengeld im BFD identisch sein muss mit dem, das ein Freiwilliger im FSJ/FÖJ in der gleichen Einsatzstelle für eine vergleichbare Tätigkeit erhält, reduziert sich das maximale Taschengeld im Teilzeit-BFD entsprechend.
Auch hierzu ein Beispiel unter der Annahme, dass das Vollzeit-Taschengeld in einer Einrichtung 300,- Euro beträgt. Bei einem Teilzeit-BFD von 2/3, also etwa 26 Wochenstunden, beträgt das Taschengeld 2/3 von 300,- Euro, also 200,- Euro. Darauf fällt Sozialversicherung in Höhe von 80,- Euro an, so dass die Gesamtkosten von 280,- Euro unter 350,- Euro bleiben und in vollem Umfang erstattet werden.
Würden zu dem Taschengeld von 200,- Euro noch z.B. 175,- Euro Essensgeld gezahlt, fielen insgesamt Sozialabgaben in Höhe von 150,- Euro an. Die Summe aus Taschengeld und Sozialversicherung betrüge genau 350,- Euro, die gerade noch in vollem Umfang erstattet würden, bei der Einsatzstelle verblieben die Kosten für das Essensgeld.