Um eine Vorstellung zu erhalten, wie eine solche vertragliche Ausgestaltung aussehen kann und was an eigener Finanzierung auf die Städte- und Kommunen zukommt, im Folgenden einige Fakten und Beispiele dazu:
Allgemeine Hinweise:
Der Einsatz von Bundesfreiwilligen ist nur in Einrichtungen möglich, die zuvor als Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes (= BFD-Einsatzstelle) anerkannt wurden (§6 Abs. 1 und 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz -BFDG-).
Einsatzstellen, die am 01.04.2011 bereits anerkannte Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 Zivildienstgesetz waren, gelten automatisch als anerkannte Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes (§ 6 Abs. 3 BFDG).
Bei der Freiwilligenvereinbarung handelt es sich um einen gemeinsamen Vorschlag der Einsatzstelle und des Freiwilligen. Die Vereinbarung selbst wird zwischen dem Bund und dem Freiwilligen abgeschlossen (§ 8 BFDG). (Gelegentlich wird von Einsatzstellen irrtümlich angenommen, dass sie selbst „Vertragspartner“ des jeweiligen Freiwilligen seien). Für den gemeinsamen Vorschlag bestehen die angesprochenen Ausgestaltungsmöglichkeiten auf der Basis des BFDG.
I. Leistungen an den Freiwilligen, eigene Kostenerstattung der Einsatzstelle
Die Einsatzstellen zahlen dem Freiwilligen ein Taschengeld in Höhe von max. 330 Euro und die Sozialversicherung.
Der Höchstbetrag des Taschengeldes ist in § 2 Nr. 4 a des BFDG geregelt. Die dort angesprochene Bezugsgröße (Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) ändert sich jährlich. Für das Jahr 2011 lag der Höchstbetrag bei 330 Euro, in diesem Jahr liegt er bei 336 Euro.
Darüber hinaus können sie Unterkunft, Verpflegung und Dienstkleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen gewähren, die frei aushandelbar sind.
§ 2 Nr. 4 BFDG regelt, welche Leistungen ein Freiwilliger neben dem Taschengeld erhalten kann. Hierbei handelt es sich nur um unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung die entsprechenden Geldersatzleistungen.
Im Bundesfreiwilligendienst erhalten die Einsatzstellen für jüngere, kindergeldberechtigte Freiwillige eine Kostenerstattung von bis zu 250,- Euro pro Monat, für ältere, nicht kindergeldberechtigte Freiwillige, also Freiwillige, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, eine Erstattung von bis zu 350,- Euro pro Monat. Diese Kosten gelten schon dadurch als nachgewiesen, dass vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes ein Vertrag mit den entsprechenden Beträgen dem Bundesamt zur Unterschrift vorgelegt wird.
Die Kosten für Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft und Dienstkleidung) sowie für eigene Verwaltung etc. trägt in jedem Falle die Einsatzstelle selber.
Allgemeine Hinweise/Informationen zum Satz „Diese Kosten gelten schon dadurch als nachgewiesen...“:
Die Kostenerstattung an die Einsatzstellen erfolgt ohne weiteres Antragsverfahren nach „Genehmigung“, d.h. Unterzeichnung der Freiwilligenvereinbarung durch das Bundesamt. Eine besondere Form des „Nachweis der Kosten“ ist zzt. nicht vorgesehen. Im Fall einer Überprüfung würde Einsicht in die vor Ort nach den gesetzlichen Fristen aufzubewahrenden zahlungsbegründenden Unterlagen genommen.
II. Finanzierungsbeispiele für jüngere Freiwillige
1. Beispiel
175,- EUR Taschengeld
70,- EUR Sozialversicherung (gerundet 40%)
245,- EUR Summe = Erstattungsbetrag, da unterhalb der Obergrenze von 250,- €
2. Beispiel
150,- EUR Taschengeld (erstattungsfähig)
150,- EUR Essensgeld (nicht erstattungsfähig!)
120,- EUR Sozialversicherung (40% von 300,- EUR, da sowohl Taschengeld als auch Sachleistungen sozialversicherungspflichtig sind) (erstattungsfähig)
420,- EUR Summe; Erstattungsfähig sind Taschengeld plus Sozialversicherung, also
150,- EUR + 120,- EUR = 270,- EUR
Erstattet wird also die Obergrenze von 250,- EUR
3. Beispiel
300,- EUR Taschengeld (erstattungsfähig)
200,- EUR Essens- & Geldersatzleistungen anstelle von Unterkunft (nicht erstattungsfähig!!)
200,- EUR Sozialversicherung (40% von 500,- Euro, da sowohl Taschengeld
als auch Sachleistungen sozialversicherungspflichtig sind) (erstattungsfähig)
700,- EUR Summe; Erstattungsfähig sind Taschengeld plus Sozialversicherung, also
300,- EUR + 200,- EUR = 500,- EUR.
Erstattet wird also die Obergrenze von 250,- EUR
In diesem Beispiel erhalten die Freiwilligen Leistungen im Wert von 500,- EUR.
Bei der Einsatzstelle verbleibt ein Eigenanteil von 450,- EUR, so dass hier für die Einsatzstelle ungefähr Kosten in der Höhe entstehen, wie sie auch im Zivildienst entstanden sind.
Allgemeine Anmerkung zu den Beispielen:
Bei der Berechnung der Kostenerstattung werden ausschließlich das gezahlte Taschengeld und die insgesamt für den jeweiligen Freiwilligen individuell abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge betrachtet.
III. Finanzierungsbeispiele für ältere Freiwillige
Für ältere Freiwillige beträgt die Obergrenze der Erstattung 350,- EUR pro Monat. Allerdings ist hier zu beachten, dass für Freiwillige, die einen Teilzeitfreiwilligendienst leisten, das Taschengeld entsprechend gekürzt werden muss.
Da außerdem für den Vollzeitfreiwilligendienst eine Taschengeld-Obergrenze von z.Zt. 330,- EUR gilt und das Taschengeld im BFD identisch sein muss mit dem, das ein Freiwilliger im FSJ/FÖJ in der gleichen Einsatzstelle für eine vergleichbare Tätigkeit erhält, reduziert sich das maximale Taschengeld im Teilzeit-BFD entsprechend.
Auch hierzu ein Beispiel unter der Annahme, dass das Vollzeit-Taschengeld in einer Einrichtung 300,- EUR beträgt:
Bei einem Teilzeit-BFD von 2/3, also etwa 26 Wochenstunden, beträgt das Taschengeld 2/3 von 300,- EUR, also 200,- EUR. Darauf fällt Sozialversicherung in Höhe von 80,- EUR an, so dass die Gesamtkosten von 280,- EUR unter 350,- EUR bleiben und in vollem Umfang erstattet werden.
Würden zu dem Taschengeld von 200,- EUR noch z.B. 175,- EUR Verpflegungszuschuss gezahlt, fielen insgesamt Sozialabgaben in Höhe von 150,- EUR an.
Die Summe aus Taschengeld und Sozialversicherung betrüge genau 350,- EUR, die gerade noch in vollem Umfang erstattet würden.
Bei der Einsatzstelle verblieben die Kosten für das Essensgeld.